Baurecht -

Abrissverfügung für Schwimmbad

Wer an seinem im Außenbereich befindlichen Wohnhaus ohne Baugenehmigung ein Schwimmbad errichtet, muss mit einer behördlichen Abrissverfügung rechnen. Ein Schwimmbad sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, selbst wenn es neben einem genehmigten Wohnhaus errichtet werden solle, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte damit auch eine nachträgliche Baugenehmigung ab.

Darum geht es

Die Kläger, Eheleute, sind Eigentümer eines genehmigten Wohngebäudes im Außenbereich von Koblenz. In unmittelbarer Nähe hierzu befindet sich ein von ihnen betriebenes Waldhotel mit Wildgehege und Parkmöglichkeiten.

Nachdem die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Stadt Koblenz eine Baugenehmigung zur Errichtung eines privaten Schwimmbades 2003 abgelehnt hatte, stellte sie im Juli 2011 fest, dass im Garten der Kläger östlich des Wohnhauses eine Poolanlage errichtet wurde.

Daraufhin wurde einem der Kläger die Beseitigung der Poolanlage unter gleichzeitiger Verfüllung der Baugrube mit unbelastetem Erdreich aufgegeben. Ferner untersagte die Behörde die Nutzung der entstehenden Freifläche zu wie auch immer gearteten Zwecken.

Die Kläger legten sodann für ihr privates Schwimmbad abermals Bauunterlagen vor und beantragten nochmals eine Baugenehmigung. Deren Erteilung wurde von der Stadt Koblenz abermals versagt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die gegen diese Entscheidungen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren von den Klägern erhobene Klage hatte überwiegend keinen Erfolg.

Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Ein Schwimmbad sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben, selbst wenn es neben einem genehmigten Wohnhaus errichtet werden solle. Es gehöre nicht zu den Nebenanlagen, über die ein dort gelegenes Wohnhaus üblicherweise verfüge. Die Zulassung des Schwimmbades beeinträchtige öffentliche Belange.

Zum einen stehe sie nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Einklang, in dem der Bereich des Bades als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei. Zum anderen würde eine im Außenbereich bestehende Splittersiedlung verfestigt. Von daher verletze ein solches Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften.
Die Stadt Koblenz dürfe auch die Beseitigung des Bades verlangen.

Es handele sich hierbei um eine Anlage, die ohne die notwendige Baugenehmigung errichtet worden sei und in Widerspruch zum Baurecht stehe. Die Untersagung der Nutzung der entstehenden Freifläche zu wie auch immer gearteten Zwecken sei allerdings rechtswidrig. Eine solche Regelung stelle eine unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsrechts dar, weil auf dieser Fläche selbst die Nutzung als Garten oder Wiese nicht mehr möglich wäre.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urt. v. 25.09.2014 - 1 K 111/14.KO

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung v. 06.10.2014