Bindungswirkung eines Vergleichs bei Insolvenz

Das Bundesarbeitsgericht hat zur Bindungswirkung eines Vergleichs zwischen den Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern entschieden.

Ist über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann während der Dauer des Verfahrens nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft geltend machen (§ 93 InsO). Der Insolvenzverwalter übt insoweit eine treuhänderische Funktion aus und ist gesetzlicher Prozessstandschafter. Schließt er mit einem Gesellschafter einen Vergleich, so bindet der Vergleich die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Der Kläger verlangte als Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes von dem beklagten Gesellschafter einer insolventen baugewerblichen GbR nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Zahlung tariflicher Beiträge und Zinsen. Der zuvor von der Insolvenzverwalterin gem. § 93 InsO in Anspruch genommene Beklagte hatte mit ihr einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach seine persönliche Haftung für alle von dem Vergleich erfassten Forderungen bei fristgerechter Zahlung eines Teilbetrages erlöschen sollte. Zu diesen Forderungen gehörte auch der nunmehr von dem Kläger erhobene Anspruch. Der Beklagte zahlte fristgerecht den im Vergleich festgelegten Betrag.

Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 28.11.07