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Deal im Strafprozess: BVerfG widerspricht BGH

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Verfahren Vorgaben für eine Verständigung im Strafverfahren gemacht. So muss der Angeklagte schon vor seiner Zustimmung und nicht erst vor seinem Geständnis belehrt werden. Auch eine „Negativmitteilung“, dass keine Gespräche über eine Verständigung stattgefunden haben, sei zu Beginn der Hauptverhandlung erforderlich, so das Verfassungsgericht.

Darum geht es

Im Verfahren 2 BvR 2048/13 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

Dem Urteil ging eine Verständigung voraus, die der Verteidiger des Beschwerdeführers initiiert hatte. Die Strafkammer stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, eine Freiheitsstrafe von nicht über 6 Jahren und 6 Monaten zu verhängen, wenn dieser u. a. ein glaubhaftes Geständnis ablege und auf sämtliche sichergestellten Gelder und Gegenstände verzichte.

Der Beschwerdeführer, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft stimmten dem Vorschlag der Strafkammer zu; erst anschließend wurde der Beschwerdeführer gemäß § 257c Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO) belehrt. Das Geständnis legte der Angeklagte im folgenden Hauptverhandlungstermin eine Woche später ab.
Mit seiner Revision rügte der Beschwerdeführer, dass das Landgericht ihn nicht bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlages belehrt habe. Der BGH verwarf die Revision mit Urteil vom 07.08.2013.

Dem Verfahren 2 BvR 2172/13 liegt ein Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23.01.2013 zugrunde, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Im Verfahren 2 BvR 2400/13 wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht Potsdam am 14.12.2012 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

In beiden Fällen legten die Beschwerdeführer Revision ein und rügten unter anderem einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO), weil das Landgericht es unterlassen habe, in öffentlicher Sitzung mitzuteilen, ob und ggf. welche Vorgespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten geführt wurden.
Der BGH verwarf beide Revisionen durch Beschlüsse vom 22.08.2013 und 17.09.2013 als unbegründet.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die angegriffenen Urteile des Landgerichts Berlin und des BGHs verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und verstoßen gegen die Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).

Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist im Rechtsstaatsprinzip verankert und hat Verfassungsrang. Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt.

Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt.

Mit der Aussicht auf eine Verständigung wird es dem Angeklagten in die Hand gegeben, durch sein Verhalten spezifischen Einfluss auf das Ergebnis des Prozesses zu nehmen. Anders als in einer nach der herkömmlichen Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung kann er mit einem Geständnis die das Gericht grundsätzlich bindende Zusage einer Strafobergrenze und damit Sicherheit über den Ausgang des Verfahrens erreichen.

Der Angeklagte muss deshalb wissen, dass die Bindung keine absolute ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen - die er ebenfalls kennen muss - entfällt. Nur so ist es ihm möglich, Tragweite und Risiken der Mitwirkung an einer Verständigung autonom einzuschätzen. Die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht ist aus diesem Grund keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zentrale rechtsstaatliche Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit.

Eine Verständigung ohne vorherige Belehrung verletzt den Angeklagten grundsätzlich in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seiner Selbstbelastungsfreiheit. Im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung wird bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht regelmäßig davon auszugehen sein, dass das Geständnis und damit auch das Urteil hierauf beruht. Kann eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis ausnahmsweise ausgeschlossen werden, muss das Revisionsgericht hierzu konkrete Feststellungen treffen.

Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen die angegriffenen Urteile nicht. Der BGH verkennt die grundlegende Bedeutung der Belehrungspflicht für die betroffenen Grundrechte. Er schließt ein Beruhen des Geständnisses (und damit auch des landgerichtlichen Urteils) auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus, weil davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer es auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Indes beruht diese Schlussfolgerung nicht auf Feststellungen, die die Willensbildung des Beschwerdeführers konkret in den Blick nehmen.

Vielmehr liegt ihnen die generalisierende Annahme zugrunde, dass ein anwaltlich verteidigter Angeklagter jedenfalls dann nicht mehr unter dem Eindruck der zunächst ohne Belehrung geschlossenen Verständigung steht, wenn das nach einer Überlegungsfrist von einer Woche abgelegte Geständnis unter Mitwirkung seines Verteidigers entstanden ist und dieser die Verständigung selbst initiiert hat.

Eine solchermaßen vom Einzelfall losgelöste Prüfung, ob das Urteil auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht beruht, ist mit dem oben genannten Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht in Einklang zu bringen. Es ist nicht auszuschließen, dass der BGH bei Anwendung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßstabs zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Aus diesem Grund ist das angegriffene Urteil des BGHs aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Im Strafverfahren hat das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung auch mitzuteilen, ob Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben, so das Bundesverfassungsgericht in zwei weiteren Verfahren. Auch eine Negativmitteilung, dass keine solchen Gespräche stattgefunden haben, ist demnach erforderlich.
Die Revisionsentscheidungen in den Verfahren 2 BvR 2172/132 und BvR 2400/13 verstoßen gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).  

Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf. Willkür ist vielmehr in einem objektiven Sinne zu verstehen.

Den Revisionsentscheidungen liegt eine Auslegung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO zugrunde, nach der eine Mitteilungspflicht nicht bestehe, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben. Diese Auslegung verstößt in unvertretbarer und damit objektiv willkürlicher Weise gegen den eindeutigen objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er auch im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 herausgearbeitet wurde.

§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO lautet: „Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.“ Der Wortlaut der sprachlich wenig geglückten Norm erscheint zwar auf den ersten Blick mehrdeutig (einerseits „ob“, andererseits „wenn“).

Er lässt aber durch die weitere Formulierung „und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt“ auf das Bestehen einer Mitteilungspflicht auch für den Fall schließen, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben (sog. Negativmitteilungspflicht), weil es des Zusatzes „und wenn ja“ ansonsten nicht bedurft hätte.

Da der Gesetzeswortlaut selbst bei einer Ersetzung des „ob“ durch ein „dass“ unverständlich bliebe, ist nicht das „ob“, sondern das „wenn“ als Redaktionsversehen einzuordnen. Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls für eine Negativmitteilungspflicht. Wenn in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO von „Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung“ die Rede ist, so lässt dies allein den Schluss zu, dass zu Beginn der Hauptverhandlung in jedem Fall eine Mitteilung - sei es positiv oder negativ - zu erfolgen hat. Eine klare Bestätigung dieser Sichtweise findet sich in § 78 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG), wonach die Mitteilungspflicht im Bußgeldverfahren nur gilt, wenn eine Erörterung stattgefunden hat.

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss eindeutig, dass im „normalen“ Strafprozess eine Mitteilungspflicht auch dann besteht, wenn keine Erörterung stattgefunden hat. c) Auch die Materialien zum Verständigungsgesetz belegen eindeutig, dass der Gesetzgeber für den „normalen“ Strafprozess eine Negativmitteilungspflicht einführen wollte.

Der Bundesrat ist der Einführung einer Negativmitteilungspflicht in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf entgegengetreten und hat deswegen eine abweichende Fassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschlagen. Diese ist jedoch nicht Gesetz geworden. Es blieb vielmehr bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen Fassung.

Sinn und Zweck des dem Verständigungsgesetz zugrunde liegenden Regelungskonzepts, das umfassende Transparenz in Bezug auf Verständigungen im Strafprozess vorsieht, sprechen ebenfalls für eine Negativmitteilungspflicht. Auch der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts legt die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dahingehend aus, dass sie eine Negativmitteilungspflicht beinhaltet (vgl. Urteil vom 19.03.2013, Rn. 98).

Von einem Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf einer Grundrechtsverletzung ist bereits dann auszugehen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass das Gericht bei hinreichender Berücksichtigung des verletzten Grundrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Welche Darlegungsanforderungen der BGH - bei Bejahung einer Negativmitteilungspflicht - an den Vortrag des Revisionsführers gestellt hätte und ob er die diesbezügliche Verfahrensrüge hiernach für zulässig erachtet hätte, ist zunächst eine Frage des einfachen Rechts, die nicht durch das Bundesverfassungsgericht zu beurteilen ist.

BVerfG, Beschl. v. 26.08.2014 - 2 BvR 2048/13 - 2 BvR 2172/132 - BvR 2400/13

Quelle: BVerfG, Pressemitteilungen v. 17.09.2014