Sozialrecht -

Die Klage des „Kriegsgefangenen“

Ein 54jähriger, der sich selbst als „Kriegsgefangener“ und als Bürger eines „Freien Deutschlands“ sieht, scheiterte jetzt mit seiner Klage auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung und Sozialgeld gem. § 133 SGB XII. Der Kläger sei weder „kriegsgefangen“ noch in einer „außergewöhnlichen Notlage“ in den früheren Ostgebieten des Deutschen Reichs, entschied das Sozialgericht Heilbronn.

Darum geht es

Der 54jährige, im Kreis Ludwigsburg lebende und nach eigenem Vortrag in einem Stuttgarter Unternehmen beschäftigte Kläger tritt als Leiter eines von 11 „Bürgerämtern Freies Deutschland“ auf. Im März 2013 beantragte er beim beklagten Landkreis, ihm „Sozialgeld“ und „Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung“ zu zahlen.

Diese Anträge wurden vom Beklagten nicht beschieden, um (so wörtlich in dessen Akten festgehalten) „nicht wie bei den Germaniten einen umfassenden sinnlosen Schriftwechsel anzufangen“. Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Stuttgart erhobene und von dort an das örtlich zuständige Sozialgericht Heilbronn verwiesene Klage, mit welcher der Kläger geltend machte, als „Kriegsgefangener“ und Bürger des „Freien Deutschland“ habe er Anspruch auf „Unterhalt“ und „Sozialgeld nach § 133 SGB XII“ „zur Sicherung seiner Existenz im besetzten Deutschland“.

Verwaltungsorganen der „BRiD“, welche das „besetzte Gebiet des Deutschen Reiches“ treuhänderisch verwalten würden, stehe er „exterritorial“ gegenüber. Zur Frage der Gültigkeit der „Haager Landkriegsordnung“ sei der „Präsident“ des „Freien Deutschland“ als Sachverständiger zu hören.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen und dem Kläger (nach einem entsprechenden Hinweis im Termin) die Gerichtskosten auferlegt.

Der Kläger sei nicht „kriegsgefangen“, woran ein Unterhaltsanspruch nach der Haager Landkriegsordnung aber anknüpfe. Auch lebe er nicht als Deutscher in einer „außergewöhnlichen Notlage“ in den sog. früheren „Ostgebieten“ des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 (wie dies ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 133 SGB XII voraussetze).

Daher scheide der Klageanspruch hier offensichtlich und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus. Die Klage sei deshalb ebenso wie der beim Beklagten zuvor gestellte Antrag rechtsmissbräuchlich, weshalb dieser zurecht nicht über den Antrag entschieden habe.

Bei dieser Sachlage sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, auf Staatskosten den „Präsidenten“ des „Freien Deutschland“ als Sachverständigen zu hören. Nach alledem könne auch offen bleiben, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei.

Sozialgericht Heilbronn Urt. v. 05.08.2014 - S 11 SO 2377/13 

Quelle: Sozialgericht Heilbronn, Pressemitteilung v. 05.08.2014