Felix Jork © fotolia.de

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Familienrecht -

Erhöhter Selbstbehalt bei Unterhalt für das erwachsene Kind

BGH, Urt. v. 18.07.2012 - XII ZR 91/10

Wird der Unterhaltspflichtige von seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder verloren hat, auf Unterhalt in Anspruch genommen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter ihm und seiner Ehefrau im Regelfall einen Familienselbstbehalt zubilligt.

Darum geht es

Das Sozialamt erbrachte für den 1969 geborenen Sohn des Beklagten, der wegen Depressionen und einer Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig ist, Sozialhilfe. Es verlangt von dem unterhaltspflichtigen Vater, der Rentner ist, rückständigen Unterhalt aus übergegangenem Recht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der BGH billigt, dass das OLG bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters von einem erhöhten Selbstbehalt ausgegangen ist.

Gemäß § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dem Unterhaltspflichtigen sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (BGH, Urt. v. 18.01.2012 - XII ZR 15/10). Bei der Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten (BGH, Urt. v. 09.01.2008 - XII ZR 170/05).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es gerechtfertigt, den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder verloren hat, mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt als Mindestbetrag vorgesehen ist (also bis 2011: 1.400 €), anzusetzen und ggf. noch dadurch zu erhöhen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt (BGH, Urt. v. 18.01.2012 - XII ZR 15/10, DRsp-Nr. 2012/3472 = FamRZ 2012, 530).

Zwar müssen Eltern regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbstständig sind. Haben die Kinder danach aber eine eigene Lebensstellung erlangt, in der sie auf elterlichen Unterhalt nicht mehr angewiesen sind, kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass sie diese Elternunabhängigkeit auch behalten. Darauf dürfen sich, wenn nicht bereits eine andere Entwicklung abzusehen ist, grundsätzlich auch die Eltern einstellen (BGH, Urt. v. 18.01.2012 - XII ZR 15/10).

Verliert das erwachsene Kind zu einem späteren Zeitpunkt seine wirtschaftliche Selbstständigkeit wieder, wird der Unterhaltspflichtige i.d.R. erst in Anspruch genommen, wenn er sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet und seine Lebensverhältnisse längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat oder sogar - wie hier - bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, mit der er nach dem regelmäßigen Ablauf nicht mehr zu rechnen brauchte.

Da der Unterhaltspflichtige hier verheiratet ist, gehört zu seinen nach § 1603 Abs. 1 BGB beim Verwandtenunterhalt zu berücksichtigenden sonstigen Verbindlichkeiten auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau nach §§ 1360, 1360a BGB, soweit diese nicht über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfügt (BGH, Urt. v. 08.06.2005 - XII ZR 75/04).

Wegen der Vergleichbarkeit der jeweiligen Interessenlagen ist es nicht zu beanstanden, auch auf den für den vorrangigen Ehegatten bestimmten Selbstbehalt, der sich für die maßgebliche Zeit auf 1.050 € belief, zurückzugreifen.

Der durch das Zusammenleben der Ehegatten eingetretenen Haushaltsersparnis wird dann bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten Rechnung getragen (BGH, Urt. v. 28.07.2010 - XII ZR 140/07).

Quelle: Dr. Wolfram Viefhues - vom 13.11.12