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Falscher Bus: Kein Schadensersatz

Fahrgäste, die in einen falschen Bus einsteigen, können von einem Busunternehmen keinen Schadensersatz verlangen auch wenn sie beim Einsteigen ihre Fahrtkarten vorgezeigt haben. Das hat das Amtsgericht München im Fall eines Ehepaars entschieden, das bei einem Fernbusunternehmen eine Busreise von Hamburg nach Hagen gebucht hatte – jedoch in den falschen Bus eingestiegen war.

Darum geht es

Ein Ehepaar aus Lüdenscheid buchte im Internet bei einem Münchener Fernbusunternehmen eine Busreise von Hamburg nach Hagen und zurück zum Preis von jeweils 15 €. Am 31.07.2014 zeigten sie bei Fahrtantritt am ZOB Hamburg dem Busfahrer ihre Fahrkarten und bestiegen gegen 15.30 Uhr den Bus. Als der Bus in Hannover anhielt, fragte der Ehemann den Busfahrer, wann der Bus in Hagen ankomme.

Da erfuhr das Ehepaar, dass es in den falschen Bus, den Fernbus nach Frankfurt, eingestiegen war. Der Busfahrer weigerte sich, sie weiter zu befördern und sie mussten den Bus verlassen. Das Ehepaar fuhr dann mit der Bahn vom Hauptbahnhof Hannover bis Hagen-Hauptbahnhof. Der Fahrpreis betrug für jeden 90 €. Da der Zug erst um 22.22 Uhr in Hagen-Hauptbahnhof ankam, verpasste das Ehepaar die letzte Gelegenheit, mit der Bahn zurück nach Lüdenscheid zu kommen. Sie mussten mit dem Taxi fahren und dafür 45 € bezahlen.

Das Ehepaar verlangt die Erstattung des Fahrpreises für den Fernbus und die Mehrkosten für die Bahnfahrt und das Taxi in Höhe von insgesamt 135 € sowie eine zusätzliche Entschädigung von 50% des Fahrpreises von 30 €, also 15 €. Insgesamt wurden 180 € vom Fernbusunternehmen eingefordert.
Das Fernbusunternehmen lehnte die Zahlung ab. Daraufhin erhob das Ehepaar Klage zum Amtsgericht München.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Das Ehepaar bleibt auf allen Kosten sitzen.

Das Ehepaar hat - so das Gericht - keinen Beförderungsvertrag für die von ihnen tatsächlich gewählte Fahrt nach Frankfurt abgeschlossen. Die tatsächlich gebuchte Fahrt nach Hagen hat stattgefunden und wurde planmäßig durchgeführt. Anders als bei einer Annullierung habe daher das Ehepaar keinen Ausgleichsanspruch wegen des bezahlten Beförderungsentgeltes.

Auch die sonstigen Unkosten muss das Busunternehmen nicht ersetzen. Seitens des Busunternehmens bestehe ?keine Rechtspflicht, die Kläger am Einsteigen in einen falschen Fern Bus nach Frankfurt zu hindern?. Zudem sei den Klägern ein beachtliches Mitverschulden beim Einsteigen in den falschen Bus anzulasten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 15.06.2015 - 122 C 7088/15

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 21.08.2015