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Fehlende Flugzeiten in Reisebestätigungen

Dürfen Reiseveranstalter in einer Reisebestätigung davon absehen, genaue Uhrzeiten für den Hin- und Rückflug anzugeben? Dies hat jetzt der BGH in einem aktuellen Urteil bejaht. Voraussetzung ist allerdings, dass auch der zugrundeliegende Reisevertrag zulässigerweise die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise - insbesondere die genauen Uhrzeiten - offenlässt.

Darum geht es

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, von der beklagten Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben.

Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!". Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und entschieden, dass die beanstandeten Angaben nicht gegen die Vorgaben in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV verstoßen.

Der BGH hat schon im Dezember 2013 entschieden, dass diese Vorschrift keine inhaltlichen Anforderungen an Reiseverträge enthält, sondern lediglich festlegt, dass der Reisende über den Inhalt des geschlossenen Reisevertrags informiert werden muss (BGH, Urt. v. 10.12.2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132, Rn. 24 ff.).

In einem Reisevertrag kann vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten.

Die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Angabe auch in Fällen verwendet hat, in denen der Reisevertrag weitergehende Festlegungen enthielt, lagen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

BGH, Urt. v. 16.09.2014 - X ZR 1/14

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 16.09.2014