Sozialrecht -

Hartz IV: Verwandte müssen aussagen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat ein Zeugnisverweigerungsrecht der Mutter und des Stiefvaters eines Antragstellers in einem "Hartz IV“-Prozess verneint. Mitglieder familiärer Bedarfsgemeinschaften müssen demnach Fragen nach ihren Einkommensverhältnissen beantworten. Das Gericht war der Ansicht, dass insoweit die Ausnahmeregelung des § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO greift.

Darum geht es

Der Kläger, ein Langzeitarbeitsloser aus Köln, macht beim Sozialgericht Köln Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber dem Jobcenter Köln geltend. Dieses lehnte Leistungen ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Das Einkommen seines Stiefvaters decke auch den Bedarf des Klägers.

Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, er könne keine Angaben zu den Einkommens-verhältnissen seiner Mutter und seines Stiefvaters machen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Sozialgericht Köln wollte die Mutter und den Stiefvater als Zeugen vernehmen. Diese beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte bzw. Ehegatten von Verwandten. Das Sozialgericht hat festgestellt, dass weder die Mutter noch der Stiefvater ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Das Landessozialgericht hat dies nunmehr bestätigt. Grundsätzlich sei jeder verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen, es sei denn, das Gesetz räume ihm ausdrücklich ein Recht ein, die Aussage zu verweigern. Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Dies gelte jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht. Unter derartige familiäre Vermögensangelegenheiten falle auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses ggfs. auf den "Hartz IV“- Anspruch anzurechnen sei.

Die Entscheidung ist aufgrund der großen Zahl familiärer Bedarfsgemeinschaften von hoher praktischer Relevanz.

LSG NRW, Beschl. v. 28.10.2014 - L 19 AS 1880/14 B - L 19 AS 1906/14 B

Quelle: LSG NRW, Pressmitteilung v. 10.11.2014