Zwangsvollstreckung -

Markenschutz für "Werther¿s Echte"?

Die Zurückweisung von zwei Gemeinschaftsmarkenanmeldungen für das Bonbon "Werthers Echte" ist rechtmäßig.

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtsmittelgründe der August Storck KG als teils unzulässig, teils unbegründet zurückgewiesen. Streitgegenständlich waren sowohl die Form der Bonbons wie auch die Form der Verpackung.

Mit ihrem bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegten Rechtsmittel hatte die August Storck KG beantragt, die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 10. November 2004 aufzuheben. Mit diesen Urteilen hatte das Gericht die von dem Unternehmen erhobenen Klagen auf Aufhebung von zwei Entscheidungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) abgewiesen, mit denen ihrerseits zwei von dem Unternehmen eingereichte Gemeinschaftsmarkenanmeldungen für sein Bonbon „Werther’s Echte" zurückgewiesen worden waren. Die erste angemeldete Marke bestand aus der dreidimensionalen Form eines hellbraunen Bonbons. Die zweite Anmeldemarke bestand aus der perspektivischen bildlichen Darstellung einer zusammengedrehten Bonbonverpackung (Wicklerform).

Das Gericht hatte in seinen angefochtenen Urteilen festgestellt, dass sich diese als Marken angemeldeten Formen nicht hinreichend von anderen, üblicherweise für Bonbons oder Bonbonverpackungen verwendeten Formen unterscheiden und es den Verbrauchern daher nicht ermöglichen, die Bonbons der Firma Storck von Bonbons anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

Der Gerichtshof hat das Vorbringen des Unternehmens zurückgewiesen, wonach das Gericht einen Rechtsfehler mit seiner Feststellung begangen habe, dass sich die fragliche Bonbonform nicht wesentlich von anderen handelsüblichen Grundformen für derartige Produkte unterscheidet. Da das Gericht aufgezeigt hat, dass es die angemeldete Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglicht, die Bonbons der August Storck KG auf Anhieb und mit Gewissheit von Bonbons anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden, hat es rechtlich hinreichend dargetan, dass die Anmeldemarke nicht erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit im Süßwarensektor abweicht.

Wie der Gerichtshof weiter festgestellt hat, hat das Gericht auch hinsichtlich der als Marke angemeldeten Form einer zusammengedrehten Bonbonverpackung rechtlich hinreichend dargetan, dass auch diese nicht erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit im Süßwarensektor abweicht.

Daher hat der Gerichtshof die Rechtsmittel zurückgewiesen.

Quelle: EUGH - Pressemitteilung vom 22.06.06