Zwangsvollstreckung -

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Bausparvertrag

Das in einem Bausparvertrag angesparte Eigenkapital (= Sparguthaben) und der Anspruch auf Auszahlung sind als reine Geldforderung ohne Einschränkung nach § 829 ZPO pfändbar.

Um die Auszahlung des gepfändeten Bausparguthabens zu erreichen, ist die Kündigung des Vertrags erforderlich. Dieses Kündigungsrecht kann, da es kein höchstpersönliches Recht ist, vom Gläubiger nach erfolgter Pfändung der Ansprüche und Rechte aus dem Bausparvertrag ausgeübt werden. Von der Pfändung des Anspruchs auf Rückzahlung des Sparguthabens wird das Kündigungsrecht als Nebenrecht (Gestaltungsrecht) auch ohne ausdrückliche Anordnung im Pfändungsbeschluss erfasst.

Der Bausparvertrag ist ein Vertrag zwischen der Bausparkasse und dem Bausparer, durch den der Bausparer einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens nach erbrachten Leistungen von Bauspareinlagen erwirbt. Die Bausparsumme besteht aus dem angesparten Eigenkapital als Sparguthaben, welches zur Auszahlung bereit gestellt wird und dem Darlehen in Höhe des dieses Sparguthabens übersteigen Teils der Bausparsumme.

Das angesparte Eigenkapital = Sparguthaben und der Anspruch auf Auszahlung ist als reine Geldforderung ohne Einschränkung nach § 829 ZPO pfändbar. Um die Auszahlung des gepfändeten Bausparguthabens zu erreichen, ist die Kündigung des Vertrages erforderlich. Dieses Kündigungsrecht kann, da es kein höchstpersönliches Recht ist, vom Gläubiger nach erfolgter Pfändung der Ansprüche und Rechte aus dem Bausparvertrag ausgeübt werden. Von der Pfändung des Anspruchs auf Rückzahlung des Sparguthabens wird das Kündigungsrecht als Nebenrecht (Gestaltungsrecht) auch ohne ausdrückliche Anordnung im Pfändungsbeschluss erfaßt. Das Kündigungsrecht ist dagegen nicht selbständig pfändbar, da es sich eben um ein Nebenrecht handelt (Stöber FordPfändung 12. Aufl. Rn. 194).

Ist der Bausparvertrag als prämienbegünstigter Sparvertrag abgeschlossen worden, kann der Gläubiger die Auszahlung des Guthabens auch dann verlangen, wenn dies prämienschädlich ist, soweit nicht die vorzeitige Auszahlung ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde. § 8 Abs. 1 WoPG erklärt § 46 Abgabenordnung für anwendbar, und dieser ermöglicht ausdrücklich die Pfändung. Das WoPG ordnet lediglich an, dass die Prämie mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden ist und der Empfänger die Prämie bei vorzeitiger oder zweckwidriger Verwendung zurückzahlen muss.

Die Wohnungsbauprämie kann auch als selbständiger Anspruch gemäß § 46 Abgabenordnung gepfändet werden. Drittschuldner ist in diesem Fall das Finanzamt, da die Prämie durch das Finanzamt gezahlt wird.

Da das Finanzamt die Prämie jedoch nicht an den Vollstreckungsschuldner, sondern für ihn an die Bausparkasse zahlt, sollte zweckmäßigerweise in die Pfändung des Anspruchs gegen die Bausparkasse auch der Anspruch auf Gutschrift und spätere Auszahlung der Prämie gepfändet werden.

Im Gegensatz zum angesparten Guthaben ist der Anspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens für vollstreckende Gläubiger mit gewöhnlichen Forderungen nicht pfändbar, da das Darlehen als sog. Baugeld der Zweckbindung zur Verwendung von Baumaßnahmen unterliegt. Außerhalb dieser Zweckbindung ist der Auszahlungsanspruch auf das Bauspardarlehen auch nicht übertragbar. Die Zweckbindung ist auch dann gegeben, wenn der Empfänger nicht der Bauherr oder Grundstückseigentümer ist, sondern eine Dritte Person (BGH in MDR 91, 425).

Eine Pfändung des Darlehensanspruchs ist nur für solche Gläubiger möglich, die gegen den Bausparer Ansprüche haben, die der Zweckbestimmung des Darlehens, nämlich Verwendung als Baugeld für Baumaßnahme, unterliegen. (Zöller § 829 "Baugeldforderungen" ZPO). Es handelt sich hierbei um am Bau beteiligte Handwerker, Lieferanten und Architekten.

Die entsprechende Darlegungslast bei der Pfändung trifft insoweit den Gläubiger, als er nachzuweisen hat, dass die Pfändung im Rahmen des vereinbarten Kreditzwecks liegt. Ein Anspruch auf Auszahlung der gepfändeten Darlehenssumme erwächst jedoch erst dann, wenn die Bausparkasse und der Bausparer den entsprechenden Kreditvertrag abgeschlossen haben und das Darlehen zugesagt wurde. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Bausparkasse nicht gehindert ist, das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, wobei die Zwangsvollstreckung ein Indiz dafür sein kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist (BGH in NJW 64, 99).

Soweit der Schuldner nicht alleiniger Inhaber des Bausparvertrages ist, sondern diesen Vertrag möglicherweise zusammen mit einer zweiten Person (Ehefrau) abgeschlossen hat, so ist die Zwangsvollstreckung in den gemeinsam geführten Vertrag nur möglich, wenn ein Schuldtitel gegen alle Vertragsinhaber vorliegt (Canaris, HGB 3. Aufl. Bankenvertragsrecht Rn. 2339.

Gegen einen Inhaber kann nur in seinen Anteil an dem Guthaben oder in sein zukünftiges Auseinandersetzungsguthaben vollstreckt werden. Die Angabe der Anteilspfändung ist daher in dem Pfändungsbeschluss geboten. Da dem Gläubiger jedoch in der Regel die Angabe der Höhe des dem Schuldner zustehenden Anteils nicht möglich ist, empfiehlt es sich, zusätzlich gegenüber dem weiteren Vertragsinhaber die Aufhebungs-, Erlösteilungs- und Erlösauszahlungsansprüche mitzupfänden (Stöber, Ford: Pfändung 12. Aufl. Rn. 1549), denn die zu pfändende Forderung muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner dem Schuldner tatsächlich zusehen. Steht die Forderung nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten zu, so ist die Pfändung gegenstandslos (Thomas Putzo 21. Aufl. § 829 Rn. 28 ZPO).

Musterformulierung für die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft

...wegen dieser Ansprüche und Rechte sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und der Zustellungskosten werden das Recht und der Anspruch des Schuldners gegenüber - Drittschuldnerin – auf Aufhebung der Gemeinschaft und/oder Bruchteilsgemeinschaft an der gegenüber der Bausparkasse .... zur Bausparvertrags.-Nr.: ....bestehenden Forderung sowie auf Teilung des sich zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses ergebenden Guthabens und Einwilligung in die Auszahlung desselben im Umfange des dem Schuldner daran gebührenden Anteils und des Anteils des Schuldners an der genannten gemeinschaftlichen Forderung gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu leisten, dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte und den gepfändeten Anteil, insbesondere seiner Einziehung und Übertragung, zu enthalten.

Quelle: Detlev Schönemann, Bürovorsteher, Würzburg - Beitrag vom 21.07.08