Zwangsvollstreckung -

Pfändungsschutz für Altersvorsorge von Selbstständigen

Die Altersvorsorge von Selbstständigen soll künftig teilweise vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt werden.

Der Rechtsausschuss hat mit den Stimmen der Regierungskoalition einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der Bundestag hat im Anschluss das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge abschließend beraten.

Ausgangslage

Einkünfte Selbständiger genießen bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen unbeschränkt, also selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung sind diesem Risiko nicht ausgesetzt. Ihnen verbleiben die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können.

Neuregelung

In einem ersten Schritt sollen insbesondere die am weitesten verbreiteten Formen der Alterssicherung Selbständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen schrankenlosen Vollstreckungszugriff abgesichert werden. Weitere Geldanlagen, die der Altersvorsorge gewidmet sind, sollen ebenfalls abgedeckt werden.

a) Schutzumfang

Die Rentenzahlungen, die auf solche Versicherungen erbracht werden, sollen in gleicher Weise geschützt werden wie die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies setzt einen zweifachen Pfändungsschutz voraus. Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber zu zahlenden Renten in gleicher Weise zu schützen wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Auch das anzusparende Vorsorgekapital soll einem Pfändungsschutz unterstellt werden.

b) Verhinderung von Missbrauch

Um zu verhindern, dass Vermögenswerte missbräuchlich dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden, ist der Pfändungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersvorsorge eingezahlt wurde. Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein. Nach einer im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Ergänzung werden auch Hinterbliebene in den Schutzumfang einbezogen.

c) Progressive Ausgestaltung des Vorsorgekapitals

Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig. Geschützt wird nur ein Kapitalstock, aus dem im Fall einer regelmäßigen Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2000 Euro bei einem 18jährigen bis zu 9000 Euro bei einem über 60jährigen. In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen.

Quelle: Bundestag - Pressemitteilung vom 14.12.06