Zwangsvollstreckung -

Pfändungsschutz für Leistungen aus Altersvorsorgevermögen

 

In Ergänzung des § 850 Abs. 3b ZPO werden mit § 851c Abs. 1 ZPO Leistungen aus Altersvorsorgevermögen den für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsschutzregelungen unterstellt.

Sie können nur in Höhe des sich aus § 850c ZPO ergebenden pfändbaren Betrags gepfändet werden. Darüber hinaus kann eine Zusammenrechnung nach § 850e ZPO erfolgen, soweit der Schuldner über sonstige wiederkehrende Einkünfte verfügt. Damit wird insbesondere dem Interesse der selbstständig Tätigen, der Freiberufler sowie der Nichtbeschäftigten an einer Sicherung der Altersversorgung Rechnung getragen.

Die Leistungen müssen dem Schuldner aufgrund von Verträgen zufließen, die die in § 851c Abs. 1 ZPO aufgelisteten Voraussetzungen erfüllen. Es muss sich also um einen Vertrag handeln,
 

 

  • aus dem lebenslang wiederkehrende Leistungen nicht vor Ablauf des sechzigsten Lebensjahrs oder nur bei Berufsunfähigkeit erbracht werden;
  • über dessen Leistungen nicht verfügt werden kann;
  • der die Einsetzung bezugsberechtigter Dritter ausschließt, soweit es sich dabei nicht um die Hinterbliebenen des Berechtigten handelt;
  • der keine Kapitalzahlung mit Ausnahme einer solchen für den Todesfall vorsieht.

 

In welchem Rahmen ein solcher Vertrag abgeschlossen wird, spielt keine Rolle. Es kann sich um Lebensversicherungsverträge, um private Rentenversicherungsverträge, um Spar- bzw. Fondsparverträge oder ähnliches handeln.

Pfändungsschutz wie Arbeitseinkommen genießen gemäß § 851d ZPO auch monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 S. 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322). Dabei unterliegen aber nur laufende Leistungen dem Pfändungsschutz. Hierzu gehören auch monatliche Leistungen, wenn bis zwölf Monatsleistungen zu einer Auszahlung zusammengefasst werden.

Nicht erfasst wird dagegen insbesondere eine in gewissem Umfang zu Beginn der Auszahlungsphase nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz mögliche Einmalkapitalauszahlung. Kein Pfändungsschutz besteht außerdem, wenn der Berechtigte von der steuerlichen Möglichkeit der Abfindung einer Kleinbetragsrente Gebrauch macht, da es sich insoweit nicht um laufende Leistungen handelt.

Keinen Pfändungsschutz genießen auch solche Leistungen, die in Form von Zinszahlungen aus einem angelegten Kapital erbracht werden. Dies unabhängig davon, ob der Schuldner die Kapitalanlage zur Altersvorsorge vornahm. Derartige Kapitalanlagen können aber in eine dem dargestellten Pfändungsschutz unterliegende Anlageform umgewandelt werden. Dies jedenfalls bis zur Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung des angelegten Kapitals. Nach einer solchen Pfändung wäre eine Umwandlung dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam (§ 829 ZPO).

Pfändungsschutz für Altersvorsorgevermögen
Das Altersvorsorgevermögen ist gemäß § 851c Abs. 2 ZPO auch während der Ansparphase geschützt. Bis zu einem Gesamtbetrag von 238.000,- € kann der Schuldner Altersvorsorgevermögen ansparen, ohne dass ein Pfändungszugriff hierauf erfolgen kann § 851c Abs. 2 S. 1 ZPO.

Die jährlichen pfändfreien Ansparbeträge sind gemäß § 851c Abs. 2 S. 2 ZPO nach dem Lebensalter des Schuldners gestaffelt:

  • Vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr - 2.000 Euro,
  • vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr - 4.000 Euro,
  • vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr - 4.500 Euro,
  • vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr - 6.000 Euro,
  • vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr - 8.000 Euro,
  • und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr - 9.000 Euro.


Tabelle zu § 851c Abs. 2 S. 2 ZPO

Einem 40-jähriger Schuldner sind demnach bis zu 68.500,- € Altersvorsorgevermögen zu belassen.

Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar (§ 851c Abs. 2 S. 3 ZPO).

Hat demnach die Lebensversicherung des o.g. 40-jährige Schuldners einen Rückkaufswert von derzeit 75.000,- €, kann der Gläubiger auf einen Betrag von 4.550,- € (7/10 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Rückkaufswert und unpfändbarem Vorsorgevermögen) zugreifen.

Ohne Beschränkung pfändbar ist der Teil des Rückkaufswertes der den dreifachen Wert des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Anlagevermögens übersteigt (§ 851c Abs. 2 S. 4 ZPO).

Hat demnach die Lebensversicherung des o.g. 40-jährigen Schuldners einen Rückkaufswert von derzeit 250.000,- €, so ist davon ein Betrag von 44.500,- € unbeschränkt pfändbar. Von dem Differenzbetrag von 137.000,- € sind 7/10 pfändbar, also 95.900,- €. Insgesamt pfändbar damit 140.400,- €.

Der Pfändungsschutz des § 851c Abs. 2 ZPO gilt jedoch nur für solche Anlageformen, die den o.g. Vorgaben des § 851c Abs. 1 ZPO entsprechen.

Quelle: Ernst Riedel - vom 30.07.07