Zwangsvollstreckung -

Reform der Zwangsvollstreckung

Der Bundesrat strebt eine Reform der Zwangsvollstreckung an.

In einem Gesetzentwurf schlägt die Länderkammer vor, dass die Möglichkeiten der Beschaffung von Informationen für den Gläubiger zu Vollstreckungsbeginn einsetzen sollen. Ergänzende Auskünfte wie zum Beispiel durch Gerichtsvollzieher sollen den Gläubiger wirkungsvoll stärken.

Außerdem sollen die durch die moderne Informationstechnologie eröffneten Möglichkeiten zur Modernisierung des Verfahrens und zu einer Neugestaltung des Schuldnerverzeichnisses sollen besser ausgeschöpft werden. Die Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange soll dabei nach Angaben des Bundesrates gewahrt bleiben.

Zur Begründung heißt es, die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung überlasse dem Gläubiger einer Geldforderung die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er sein Recht auf Zwangsvollstreckung durchsetzen wolle. Für die Erteilung des Vollstreckungsauftrags benötige er allerdings konkrete Anhaltspunkte über verwertbares Vermögen des Schuldners. Nach geltendem Recht könne der Gläubiger erst nach einem fruchtlosen so genannten Fahrniserlaubnisversuch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, in deren Rahmen der Schuldner ein Verzeichnis seiner gesamten Vermögenswerte vorzulegen hat, verlangen. Die Fahrnispfändung bringe, so der Bundesrat, mittlerweile praktisch keine Aussichten mehr auf eine Befriedigung des Gläubigers.

Habe Besitz im 19. Jahrhundert noch aus beweglicher Habe bestanden, so liege er heute auf Bankkonten sowie Immobilienvermögen. Das herkömmliche Verfahren der eidesstattlichen Versicherung kann auch deshalb nicht zufrieden stellen, weil es die Möglichkeiten, Informationen zu beschaffen, auf Eigenangaben durch den Schuldner beschränkt. Praktische Erfahrungen zeigten, dass auf die Richtigkeit und Vollständigkeit derartiger Selbstauskünfte wenig Verlass sei.

Quelle: Bundesrat - Pressemitteilung vom 07.08.08