Sonstige Themen -

Wahlverteidiger wird zum Pflichtverteidiger

Der BGH hat seine bisherige Praxis, unter Umständen auch ohne Anwesenheit eines Verteidigers eine Revisionshauptverhandlung durchzuführen, aufgegeben. Nach Ansicht des Gerichts ist dies mit Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar. Gemäß der Verfügung des BGH kann so ein Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt werden.

Darum geht es

In Hauptverhandlungen vor den Strafsenaten des BGH über Revisionen von Angeklagten, Staatsanwaltschaften oder Nebenklägern ist es bisher üblich, auch dann zu verhandeln wenn der Angeklagte - der nur in seltenen Ausnahmefällen persönlich an der Hauptverhandlungen teilnimmt - nicht durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten ist.

Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf Antrag bestellt werden. Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird und ein Wahlverteidiger zur Hauptverhandlung nicht erscheint, wurde bisher in den meisten Fällen ohne jede Beteiligung des Angeklagten verhandelt.

Diese Praxis ist nach Ansicht des 2. Strafsenats mit der Regelung des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vereinbar, die jedem Beschuldigten das Recht garantiert, sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des BGH hat deshalb durch eine Verfügung vom 25.09.2014 entschieden, dass in allen Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht, wenn der Wahlverteidiger des Angeklagten nicht erscheint oder dies ankündigt, er zum Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

Für den Verteidiger stellt diese Bestellung - mit einer gegebenenfalls geringeren als der bei Mandatserteilung vereinbarten Vergütung - unter Umständen ein Sonderopfer dar, das er hinnehmen muss. Der Angeklagte seinerseits kann auf eine Verteidigung in der Hauptverhandlung über die Revision, welche das einzige Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile mit besonders gravierenden Rechtsfolgen darstellt, nicht - etwa aus Kostengründen - verzichten.

BGH, Verfügung v. 25.09.2014 - 2 StR 163/14

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 06.10.2014