Zwangsvollstreckung -

Wie erfolgt die Pfändung in Leasinggut?

Ein Leasingnehmer hat an dem Leasinggegenstand während der Grundlauf- und Verlängerungszeit gemäß § 808 ZPO den Gewahrsam, so dass der Gläubiger auf das Leasinggut zugreifen kann, ohne dass sich das Vollstreckungsorgan darum zu kümmern hat, ob das Leasinggut als pfändbare Sache in fremden Eigentum steht.

Selbst wenn der Schuldner als Leasingnehmer den Leasingvertrag über die Nutzung des Gegenstands vorlegt, ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass ein Fremdeigentum vorliegt (OLG Bremen DGVZ 1971, 4,7). Der Leasingvertrag beschränkt sich in der Regel nicht darauf, dem Leasingnehmer ein Nutzungsrecht an dem Leasingobjekt zu vermitteln, sondern zielt von vornherein auch darauf ab, dem Leasingnehmer das Eigentum am Leasingobjekt zu übertragen.

Der Leasingvertrag wird als ein besonders ausgestalteter Mietvertrag angesehen, bei dem eine Sache vom Leasinggeber dem Leasingnehmer zeitweilig gegen Entgelt unter besonderer Regelung der Gefahrentragung überlassen wird.

Der Leasingnehmer hat an dem Leasinggegenstand während der Grundlauf- und Verlängerungszeit gemäß § 808 ZPO den Gewahrsam, so dass der Gläubiger auf das Leasinggut zugreifen kann, ohne dass sich das Vollstreckungsorgan darum zu kümmern hat, ob das Leasinggut als pfändbare Sache in fremden Eigentum steht. Selbst wenn der Schuldner als Leasingnehmer den Leasingvertrag über die Nutzung des Gegenstandes vorlegt, ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass ein Fremdeigentum vorliegt (OLG Bremen DGVZ 1971, 4,7).

Der Leasingvertrag beschränkt sich in der Regel nicht darauf, dem Leasingnehmer lediglich ein Nutzungsrecht an dem Leasingobjekt zu vermitteln, sondern zielt von vornherein auch darauf ab, dem Leasingnehmer das Eigentum am Leasingobjekt zu übertragen. Dieses Ankaufsrecht ebenso wie das Nutzungsrecht im Sinne des Anspruchs auf Gebrauchsüberlassung stellen vermögenswerte Rechte dar. Beide unterliegen folglich als selbständiges Vermögensrecht auch der Pfändung gemäß § 857 Abs. 3 ZPO.

Der Gegenstand der Pfändung ist - wie beim Nießbrauch - das Nutzungsrecht (Gebrauchsüberlassung) selbst. Für einen Gläubiger des Leasingnehmers ist bereits der Anspruch auf Gebrauchsüberlassung pfändbar.

Stöber Ford.Pfändung 12. Aufl. Rz 262
BGH in NJW 1982, 870
LG Düsseldorf Rpfl. 1988, 75

Der gegenteiligen Auffassung des LG Berlin in Rpfl. 1976, 145 kann aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden. Gerade weil das Ankaufs- und auch das Nutzungsrecht pfändbar sind, ist der Schuldner z.B. auch verpflichtet, im Rahmen der Vermögensoffenbarung entsprechend konkrete Angaben zum Leasingvertrag, seinem Inhalt und der Bezeichnung des Leasinggegenstandes zu machen.

Insoweit ist der Pfändungszugriff allerdings nicht frei von gewissen Problematiken. Da der Leasingvertrag den atypischen Charakter eines Mietvertrags hat, greifen die Bestimmungen der §§ 535 ff BGB, unter besonderer Anwendung des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach nur dann ein pfändbares Nutzungsrecht besteht, wenn dem Leasingnehmer vertraglich ausdrücklich das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt einem Dritten zur Nutzung zu überlassen.

BGH in NJW 1982, 870
OLG Düsseldorf in NJW 1988, 1676

Zahlt jedoch der Leasingnehmer seine Raten nicht und werden diese vom Vollstreckungsgläubiger übernommen, damit sich dieser den Verwertungsanspruch erhält, so ist die Pfändung des Nutzungsrechts dann interessant, wenn bereits wesentliche Teile des in der Grundlaufzeit zur Kredittilgung zu zahlenden Entgelts vom Leasingnehmer aufgebracht worden sind.

Mit der Pfändung des Nutzungsrechts wird auch das zugunsten des Schuldners bestehende Widerspruchsrecht gemäß § 267 Abs. 2 BGB ausgeräumt, so dass nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses der Leasinggeber nicht mehr unter Berufung auf das schuldnerische Widerspruchsrecht eine Zahlung der Leasingraten durch den Pfändungsgläubiger ablehnen kann (Borggräfe "Zwangsvollstreckung in das bewegliche Leasinggut" S. 105, 123).

Die Verwertung erfolgt gemäß § 857 Abs. 4 ZPO dergestalt, dass vom Vollstreckungsgericht auf Antrag eine Herausgabe des Leasingguts angeordnet wird, die an einen vom Gläubiger zu benennenden Verwalter vorzunehmen ist. Die Vollstreckung erfolgt dann auf der Grundlage dieses Beschlusses nach Maßgabe des § 883 ZPO.

Die Restwertbeteiligung ist gleichermaßen als ein bestehendes selbständiges Gestaltungsrecht gemäß § 829, 835 ZPO pfändbar.

Bei Vollamortisation ist in der Regel vorgesehen, dass der Leasingnehmer mit Ablauf der Laufzeit des alten Vertrags einen neuen Leasingvertrag abschließt. Der bei Verkauf des ursprünglichen Leasingobjekts erzielte Erlös wird auf die Kosten des neuen Vertrags angerechnet, da eine Ausschüttung des Verkaufserlöses an den Leasingnehmer gerade deswegen erfolgt, weil mit Ablauf der Grundlaufzeit der Nutzwert des Leasingobjekts noch nicht verbraucht wurde. Dieser Restwert ist ebenfalls pfändbar (Behr - JurBüro 1995, 458). Drittschuldner dieser Pfändung ist stets der Leasinggeber.

Quelle: Detlev Schönemann, Bürovorsteher, Würzburg - Beitrag vom 16.07.08