Arbeitsrecht -

Missbrauchsschutz und Mindestlöhne für die Zeitarbeit

Unternehmen entlassen Arbeitnehmer und stellen sie wenig später als Zeitarbeiter mit schlechterer Entlohnung für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten wieder ein. Damit soll in Zukunft Schluss sein. Der Bundestag hat dazu das Gesetz gegen den Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung verabschiedet.

Zwischen 2003 und 2008 war mehr als jedes neunte neu entstandene sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis ein Zeitarbeitsverhältnis. Arbeitnehmerüberlassung bietet arbeitslosen Frauen und Männern eine Chance auf eine sozial abgesicherte Beschäftigung. Der überwiegende Teil der ehemaligen Zeitarbeitenden ist durchgehend angestellt, selbst wenn sie zwischenzeitlich faktisch keiner Beschäftigung nachgehen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Drehtürklausel schützt Beschäftigte

Allerdings haben Fälle des missbräuchlichen Einsatzes der Arbeitnehmerüberlassung dem Ansehen dieses arbeitsmarktpolitischen Instruments geschadet. In die gesetzliche Regelung hat die Bundesregierung daher eine so genannte "Drehtürklausel" aufgenommen. Sie verhindert, dass Stammbeschäftigte entlassen und anschließend unmittelbar oder nach kurzer Zeit als Zeitarbeitskräfte wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns eingesetzt werden - womöglich zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die Stammbeschäftigten.

Mindestlöhne kommen rechtzeitig

Die Zeitarbeit erhält einen Mindestlohn. Die Tarifparteien haben folgende Sätze vereinbart, die ab 01.05.2011 gelten: für Westdeutschland 7,79 €, für Ostdeutschland 6,89 €. Der Mindestlohn wird als Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit festgesetzt, er gilt sowohl für die Einsatzzeit als auch für die verleihfreie Zeit.

Gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit

Den  Zeitarbeitenden müssen künftig gleiche Löhne wie den Stammbeschäftigten des Entleihbetriebs gezahlt werden.  Zwar gelte der Grundsatz von gleicher Bezahlung für gleiche Arbeit (Equal Pay) in der Zeitarbeitsbranche schon heute. Allerdings entscheiden die Tarifvertragsparteien darüber, ob sie davon abweichen wollen. Es ist somit die Aufgabe der Sozialpartner, dem Grundsatz des Equal Pay auch zu genügen. Gelangen die Sozialpartner innerhalb eines Jahres zu keiner entsprechenden Vereinbarung, so wird die Bundesregierung eine Kommission an ihrer statt hiermit beauftragen.

Die Bundesregierung sieht für die Zeitarbeitenden die jeweils günstigere Lösung vor: Liegt in einem Entleihbetrieb die Equal-Pay-Marke unter der festzulegenden Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit, so ist für die Entlohnung des Zeitarbeitenden der Mindestlohn in der Zeitarbeit maßgebend.

Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen

Mit dem Gesetz werden weitere notwendige Regelungen der EU-Leiharbeitsrichtlinie umgesetzt: Künftig ist allen Unternehmen gestattet, die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu betreiben. Die Arbeitnehmerüberlassung muss damit nicht gewerbsmäßig sein. Zugleich wird eine Ausnahme für die nur gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung geschaffen.

Darüber hinaus erhalten Zeitarbeitende bessere Rechte im Einsatzunternehmen: Entleiher müssen sie künftig über freie Stellen informieren. Zudem soll das Entleihunternehmen den Zeitarbeitenden den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa der Betriebskita oder der Kantine ermöglichen.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 25.03.11