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Steuerfachangestellte | 19.01.2006

Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu

Für Mitarbeiter, die viel unterwegs sind, bieten Fluggesellschaften Bonusprogramme an: Wer daran teilnimmt, bekommt abhängig von der Fluglänge Bonusmeilen gutgeschrieben.

Diese haben viele Arbeitnehmer bisher für private Reisen verwandt. Dieser Nutzung hat nun jedoch das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil vom 29.06.05 (Az.: 14 Sa 496/05) einen Riegel vorgeschoben.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer war als Verkaufsleiter im Ausland beschäftigt und unternahm häufig Dienstflüge mit der Deutschen Lufthansa. Als sein Chef ihn anwies, ihm monatlich die angesammelten Bonusmeilen mitzuteilen und diese nur noch für geschäftliche Zwecke zu verwenden, weigerte er sich. Seine Argumentation: Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, die Bonusmeilen könnten auf Grund der Teilnahmebedingungen von Lufthansa nicht herausgegeben werden.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Hamm widersprach dieser Ansicht mit folgender Begründung: Da die Prämienmeilen bei dienstlichen Aufträgen angefallen seien, stünden sie daher auch dem Arbeitgeber zu. Dieser könne folglich auch verlangen, dass die Bonusmeilen nur für dienstliche Zwecke eingesetzt würden.

Das bedeutet für Sie: Ihre Kanzlei kann einige Reisekosten sparen, wenn es das Urteil umsetzt und Mitarbeitern fortan verwehrt, dienstlich erlangte Bonusmeilen privat „abzufliegen“. Weisen Sie Ihren Anwalt deshalb auf das Urteil hin. Möchte er daraufhin etwas unternehmen, können Sie ihm diese Musteranweisung präsentieren.

  • Alle Mitarbeiter, die an dem Bonusprogramm .......... teilnehmen, sind verpflichtet, ihre dienstlich erworbenen Bonusmeilen durch monatliche Vorlage des .............. -Kontoauszugs Herrn/Frau ........... mitzuteilen.
    Die betreffenden Mitarbeiter sind angehalten, dienstlich angefallene Bonusmeilen ausschließlich für weitere Dienstreisen zu nutzen.
    Privat erworbene Bonusmeilen können auf dem Miles & More-Kontoauszug geschwärzt werden.

Quelle: Redaktion - Das große Handbuch für erfolgreiche Rechtsanwaltsfachangestellte vom 19.01.2006


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