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Fachangestellte | 15.03.2009

Kostenerstattung für Fahrt zum Verkündungstermin

Fahrtkosten sind einem Rechtsanwalt dann zu erstatten, wenn sein Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich seine Kanzleiräumlichkeiten befinden.

Fraglich ist bisweilen jedoch, ob wirklich alle Kosten für Geschäftsreisen erstattungsfähig sind.

Das LG Berlin hat in seinem Beschluss vom 06.02.2008 (82 T 287/07) entschieden, dass grundsätzlich auch Fahrtkosten zu einem Verkündungstermin zu erstatten sind. Diese Rechtsauffassung überrascht aus zwei Gründen:

Zum einen ist bei einem Verkündungstermin keinerlei Handlung, Einlassung o.ä. seitens des Prozessvertreters mehr erforderlich, denn der Termin zur mündlichen Verhandlung hat dann ja bereits stattgefunden.

Zum anderen entschied das Berliner LG zugunsten des die Fahrtkosten beanspruchenden Kollegen, obgleich dieser die Belege für seine Bahnfahrt nicht beizubringen vermochte. Jedoch seien die Kosten für die Bahnfahrkarten „gerichtsbekannt“, so das LG Berlin.

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 15.03.2009


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