Beratung und Support

Beratung und Support

Service und Bestellung:
Fon: +49 221-937018-0

» Kontakt per E-Mail

Technischer Support:

» Kontakt per E-Mail » Häufige Fragen (FAQ)

Seite speichern

 

» Favoriten hinzufügen

 

Online Lesezeichen:

 

Mister Wong Folkd OneView del.icio.us LinkArena Google BlinkList Furl Yahoo MyWeb YiGG

 

Miet- und WEG-Recht | 16.01.2012

Mäuseplage? Miete zahlen muss man trotzdem!

AG Frankfurt - 33 C 3260/11-93

Auch bei einer erheblichen Mäuseplage in der Wohnung darf der Mieter nicht einfach die Zahlung der Miete vollständig einstellen. So hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden.

Darum geht es

Eine Mäuseplage ist kein Grund, keine Miete mehr zu zahlen. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für wirksam und gab der Räumungsklage eines Hausbesitzers statt. Der Mieter hatte sich wiederholt bei dem Vermieter über Mäuse beschwert. Trotz mehrerer Einsätze des Hausmeisters waren jedoch noch immer offene Löcher in der Küche, in denen sich die Störenfriede tummelten. Der Wohnungsinhaber zahlte daraufhin zwei Monate lang keine Miete mehr, worauf der Vermieter mit einer fristlosen Kündigung reagierte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des Gerichts war dies eine angemessene Reaktion. Bei Mäusebefall in einer Wohnung dürfe ein Mieter bestenfalls 20 % der Miete zurückbehalten. Zahle er jedoch überhaupt nicht mehr, bleibe er "einen nicht unerheblichen Teil der Miete schuldig". Dies führt zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führe, so das Gericht.

Quelle: Redaktion vom 16.01.2012


suchen

» erweiterte Suche

Newsletter

Gratis-Newsletter

Unsere kostenlosen Newsletter informieren Sie regelmäßig über Aktuelles aus Ihrem Themengebiet

» Newsletter abonnieren

Produktempfehlung


Handbuch des Mietrechts

Soeben erschienen: Der topaktuelle Leitfaden mit allen Informationen, die Sie zur Erledigung Ihrer mietrechtlichen Mandate brauchen, auf dem Stand der Mietrechtsreform 2013!

» Mehr Informationen