Verkehrsrecht -

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu ausländischen EU-Führerscheinen

BVerwG, Ur­t. v. 13.02.2014 - 3 C 1.13

In­ha­ber einer aus­län­di­schen EU-Fahr­er­laub­nis, gegen die wegen feh­len­der Fahr­eig­nung eine iso­lier­te Sper­re gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ver­hängt wurde, sind erst dann wie­der zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen in Deutsch­land be­rech­tigt, wenn sie den Nach­weis er­bringen, dass sie ihre Fahr­eig­nung wie­der­ge­won­nen haben.

Darum geht es

Der Klä­ger be­gehr­te die ge­richt­li­che Fest­stel­lung, dass er be­rech­tigt sei, von sei­ner im Jahr 1996 in der Tsche­chi­schen Re­pu­blik er­wor­be­nen Fahr­er­laub­nis in Deutsch­land Ge­brauch zu ma­chen.

Ihm war in Deutsch­land mit rechts­kräf­ti­gem Straf­ur­teil vom 08.08.1990 wegen vor­sätz­li­cher Ge­fähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs (BAK von 1,75 Pro­mil­le) in Tat­ein­heit mit Nö­ti­gung er­neut seine deut­sche Fahr­er­laub­nis ent­zo­gen wor­den; zu­gleich war eine Sper­re für deren Wie­derertei­lung bis zum 31.07.1992 an­ge­ord­net wor­den.

Nach Er­tei­lung der tsche­chi­schen Fahr­er­laub­nis wurde der Klä­ger in Deutsch­land mehr­fach wegen Trun­ken­heit im Ver­kehr rechts­kräf­tig ver­ur­teilt und es wurde je­weils eine iso­lier­te Sper­re für die Wie­derertei­lung einer Fahr­er­laub­nis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB an­ge­ord­net; die letz­te Sperr­frist lief zum 14.02.2009 ab.

Bei einer Ver­kehrs­kon­trol­le im Ok­to­ber 2010 wies der Klä­ger sei­nen tsche­chi­schen Füh­rer­schein vor; in dem gegen ihn ein­ge­lei­te­ten Straf­ver­fah­ren wurde er vom Vor­wurf des Fah­rens ohne Fahr­er­laub­nis frei­ge­spro­chen.

Dar­auf­hin bat der Klä­ger das Land­rats­amt um Über­prü­fung, ob er be­rech­tigt sei, mit sei­ner tsche­chi­schen Fahr­er­laub­nis in Deutsch­land Kraft­fahr­zeu­ge zu füh­ren. Das ver­nein­te das Land­rats­amt; es gebe kei­nen Au­to­ma­tis­mus, dass eine ab­er­kann­te Fahr­er­laub­nis nach Ab­lauf der Sperr­frist wie­der auf­le­be. Im Sep­tem­ber 2011 er­hielt der Klä­ger in der Tsche­chi­schen Re­pu­blik einen sog. Scheck­kar­ten­füh­rer­schein über die Fahr­er­laub­nis der Klas­sen A und B. In die­sem Füh­rer­schein ist als Datum der Fahr­er­laub­nis­er­tei­lung der 21.03.1996 an­ge­ge­ben.

Seine Klage auf Fest­stel­lung, dass er be­rech­tigt sei, auf­grund sei­ner tsche­chi­schen Fahr­er­laub­nis Kraft­fahr­zeu­ge in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land im Stra­ßen­ver­kehr zu füh­ren, haben die Vor­in­stan­zen je­weils ab­ge­wie­sen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auch die Re­vi­si­on des Klä­gers ist ohne Er­folg ge­blie­ben.

Die Be­rech­ti­gung des Klä­gers, mit sei­ner 1996 in der Tsche­chi­schen Re­pu­blik er­wor­be­nen Fahr­er­laub­nis ent­spre­chen­de Kraft­fahr­zeu­ge in Deutsch­land zu füh­ren, war auf­grund der iso­lier­ten Wie­derertei­lungs­sper­ren, die in Deutsch­land gegen ihn ver­hängt wor­den waren, gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 der Fahr­er­laub­nis-Ver­ord­nung (FeV) ent­fal­len.

Diese Wie­derertei­lungs­sper­ren gin­gen auf Ver­kehrs­straf­ta­ten zu­rück, die der Klä­ger in Deutsch­land nach der Er­tei­lung der tsche­chi­schen Fahr­er­laub­nis be­gan­gen hatte; da­durch hat er sich nach den rechts­kräf­ti­gen straf­ge­richt­li­chen Fest­stel­lun­gen als un­ge­eig­net zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen er­wie­sen. Der Ver­lust der In­lands­fahr­be­rech­ti­gung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV tritt ein, ohne dass es hier­für noch einer ge­son­der­ten An­ord­nung durch die Fahr­er­laub­nis­be­hör­de be­darf.

Der Be­trof­fe­ne er­langt seine In­lands­fahr­be­rech­ti­gung gemäß § 28 Abs. 5 FeV erst dann zu­rück, wenn er den Nach­weis führt, dass er wie­der zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen ge­eig­net ist. Diese Re­ge­lung steht bei Fäl­len wie hier im Ein­klang mit dem uni­ons­recht­li­chen Grund­satz, dass aus­län­di­sche EU-Fahr­er­laub­nis­se an­zu­er­ken­nen sind.

Den ihm ob­lie­gen­den Eig­nungs­nach­weis hat der Klä­ger nicht er­bracht. Der Aus­tausch des tsche­chi­schen Füh­rer­schein­do­ku­ments am 11.09.2011 war nach den Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts nicht mit einer Eig­nungs­über­prü­fung ver­bun­den.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung - vom 13.02.14