Kostenrecht, Steuerfachangestellte -

Kosten des Beweisverfahrens

Wann stellen die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar?

Dies hängt davon ab, ob Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind. Wann das der Fall ist, hat der BGH in dem hier vorliegenden Verfahren klargestellt, in dem sich der Beklagte gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wandte.

Die Kläger beantragten beim Amtsgericht ein selbständiges Beweisverfahren wegen Mängeln am Einbau einer Heizungsanlage in ihrem Wohnhaus. Der Sachverständige bestätigte das Vorliegen eines Teiles der gerügten Mängel und bezifferte die Mängelbeseitigungskosten auf 555,54 €. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage hatte in Höhe von 359,16 € Erfolg. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu 6/17 und dem Beklagten zu 11/17 auferlegt.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 351,51 € festgesetzt. Die Sachverständigenkosten hat es dabei lediglich in Höhe von 257,12 € angesetzt, berechnet nach dem Verhältnis des Wertes des Beweis- zum Wert des Hauptsacheverfahrens. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.517,87 € festgesetzt. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Rechtsbeschwerde hat das Landgericht zugelassen.

Der BGH erklärte die Rechtsbeschwerde für begründet und wies die Sache unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zurück an das Landgericht.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören nach dem BGH zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens und werden von der darin getroffenen Kostenentscheidung mit umfasst. Voraussetzung hierfür ist, dass die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind.

Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden. Dies sei hier der Fall.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt. In diesem Fall können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrach gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus.

Da das Amtsgericht bei seiner Kostenentscheidung § 96 ZPO nicht angewandt hat, müssen die Parteien die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gemäß der im Kostenausspruch des Urteils des Amtsgerichts angegebenen Quote tragen.

Quelle: BGH - Beschluss vom 09.02.06