Familienrecht -

Lehrmittel: Anspruch auf bestimmte Schulbücher?

Eltern können grundsätzlich nicht verlangen, dass in der Schule bestimmte Schulbücher verwendet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Ein Berliner Familienvater hatte Darstellungen und Formulierungen in einem Geschichtsbuch zum Zweiten Weltkrieg moniert und die Verwendung eines anderen Schulbuchs verlangt. Das Gericht hielt dessen Klage aber für unzulässig.

Darum geht es

Der Kläger ist Vater eines 17-jährigen Schülers, der eine Oberschule in Berlin-Kreuzberg besucht. Im Geschichtsunterricht des Sohnes kam ein Schulbuch zur Verwendung, in welchem die Landung der alliierten Truppen in Frankreich am 06.06.1944 als „Invasion“ bezeichnet wird. Diese Darstellung hält der Kläger für unzutreffend, da die Alliierten nicht als „Invasoren“ angesehen werden könnten. Die Darstellung verunglimpfe somit die gefallenen Soldaten.

Zudem werde der Überfall der Wehrmacht auf seine westlichen Nachbarn im Jahr 1940 in dem Buch verharmlosend als „Offensive im Westen“ bezeichnet. Im Unterricht wurden die kritisierten Formulierungen daraufhin mit den Schülern diskutiert. Dem Kläger reichte dies nicht. Er fordert von der Schulverwaltung die Verwendung eines anderen Geschichtswerks; das Berliner Schulgesetz verpflichte die Schule zu Stellungnahmen gegen die Gewaltherrschaft des NS-Regimes.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage bereits als unzulässig ab, weil der Kläger nicht klagebefugt sei.

Er werde durch die Verwendung des Schulbuchs nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Berliner Schulgesetz verleihe weder Eltern noch Schülern einen Anspruch auf Verwendung bestimmter Lehr- und Lernmittel. Auch sei der Kläger durch die Wahl des Schulbuchs nicht in seinem aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes folgenden Recht auf Erziehung beeinträchtigt.

Insbesondere verletzten die konkreten Formulierungen nicht das staatliche Neutralitätsgebot. Sie seien in dem Buch Teil einer Schilderung militärischer Vorgehensweisen. Im Sinne einer kriegerischen Operation der Einnahme oder Rückeroberung eines vom Gegner besetzten Gebietes werde gerade auch in den Ländern der beteiligten Alliierten der Begriff „Invasion“ für die Landung in der Normandie verwendet. Auf eine Verunglimpfung der alliierten Soldaten oder eine Verharmlosung der Angriffe der Wehrmacht deute in dem Schulbuch nichts hin.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urt. v. 07.01.2016 - VG 3 K 84.15

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung v. 03.02.2016