Arbeitsrecht -

Anwendungsbereich einer Nettogesamtversorgungsobergrenze

Das Bundesarbeitsgericht hat zum Anwendungsbereich von Nettogesamtversorgungsobergrenzen, die dem Abbau einer Überversorgung dienen, entschieden.

Streitig war, ob eine nach Erteilung der Versorgungszusage tarifvertraglich eingeführte Nettogesamtversorgungsobergrenze in den Fällen der beiden Kläger anzuwenden ist.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben dies bejaht. Die Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg.

In den Arbeitsverträgen ist auf die Versorgungstarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen worden. Ein im Jahre 1986 geschlossener Änderungstarifvertrag begrenzt die Zusatzversorgung: Die Nettogesamtversorgung darf eine bestimmte Obergrenze des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht mehr überschreiten. Die Auslegung der Übergangsregelung hat ergeben, dass die - für Altfälle etwas erhöhte - Obergrenze für die Kläger gilt.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren wäre, wenn Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung noch im Arbeitsverhältnis stehen und nur Versorgungsanwärter sind, besser behandelt würden als die Betriebsrentner, bei denen in diesem Zeitpunkt der Versorgungsfall bereits eingetreten ist.

Der Inhalt des Änderungstarifvertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Nettogesamtversorgungsobergrenze dient dem Abbau einer Überversorgung und ist hierdurch gerechtfertigt.

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 28.06.06