Arbeitsrecht -

Betriebsübergang bei Wechsel der Bewirtschaftung?

Beim Wechsel der Bistrobewirtschaftung bei der Bahn liegt kein Betriebsübergang vor.

Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB setzt die im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Ein Betrieb oder Betriebsteil geht daher nur dann über, wenn er beim Erwerber als Betrieb oder organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bewirtschaftungsbetrieb vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird.


Sachverhalt:

Die Klägerin war seit 1995 als Bistro-Stewardess bei einem Catering-Unternehmen beschäftigt. Dieses betrieb die Bistros von 16 Interregio-Verbindungen auf der Strecke Düsseldorf-Weimar. Eine Tochter der Bahn AG führte die Zugbewirtschaftung mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2002 in den nunmehr statt der 16 Interregios auf dieser Strecke eingesetzten sechs ICE- und zehn IC-Zügen selbst durch. Sie übernahm kein Personal und bewirtschaftete diese Strecke - wie alle ihre übrigen Züge - nach eigenem Konzept. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 kündigte das Catering-Unternehmen das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. November 2002.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung verstoße gegen § 613a Abs. 4 BGB, da ein Betriebsübergang vorliege. Die Tochter der Bahn AG habe nach der Übernahme der Zugbewirtschaftung die Betriebsmittel, die zuvor im Rahmen eines Franchisevertrages dem Catering-Unternehmen gestellt worden waren und mit denen diese eigenwirtschaftlich habe arbeiten können, übernommen und insofern mit dem identitätsbildenden Kern des Betriebs die Aufgaben fortgeführt.


Entscheidung:

Der Achte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die Kündigung Des Catering-Unternehmens ist wirksam. Ein Betriebsübergang auf die Tochter der Bahn AG liegt nicht vor.

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 06.04.06