Arbeitsrecht -

Betriebsübergang im Dienstleistungssektor

Bei Neuvergabe eines Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen liegt ein Betriebsübergang vor.

Führt der Auftragnehmer darüber hinaus die Kontrolltätigkeit unverändert und ohne zeitliche Unterbrechung fort, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel und auf Übernahme von Personal kommt es nicht an.

Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1), die die Personen- und Gepäckkontrollen am Flughafen Köln/Bonn im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren (BMI) durchführte, als Sicherheitsagentin beschäftigt. Der Auftrag ist zum Jahresende 2003 vom BMI gekündigt und an die Beklagte zu 2) neu vergeben worden. Die Beklagte zu 1) kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2003. Die Beklagte zu 2) setzt Röntgengeräte, Handsonden und andere Geräte ein, welche für die Durchführung des Auftrags vom BMI zwingend zur Verfügung gestellt werden und zuvor von der Beklagten zu 1) genutzt wurden. Die Beklagte zu 2) stellte Anfang 2004 zahlreiche ehemalige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ein.

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und begehrt die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis zu den zuletzt bei der Beklagten zu 1) geltenden Arbeitsbedingungen besteht. Sie meint, ihr Arbeitsverhältnis sei auf die Beklagte zu 2) übergegangen.

Die Beklagten zu 1) und 2) vertreten die Ansicht, einem Betriebsübergang stehe bereits entgegen, dass der Bewachungsauftrag im Wege einer hoheitlichen Vergabe und damit nicht im Rahmen eines Rechtsgeschäfts übertragen worden sei. Im Übrigen seien von der Beklagten zu 2) keine Geräte oder sonstigen Betriebsmittel übernommen worden. Die Beklagte zu 2) erbringe lediglich Dienstleistungen an den vom BMI zur Verfügung gestellten und fest installierten Geräten, ohne diese eigenwirtschaftlich nutzen zu können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revisionen der Beklagten blieben erfolglos.

Vgl. auch BAG, Urteil vom 13. Juni 2006 - 8 AZR 551 - 553/05 -

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Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 13.06.06