Verkehrsrecht -

Hätten Sie es gewusst?

Hätten Sie gewusst, anhand welcher Kriterien die Höhe der Sachverständigengebühren berechnet werden können?

In zwei Urteilen vom 04.04.2006 hat der 10. Zivilsenat des BAG klare Kriterien aufgestellt, anhand derer die Höhe von Sachverständigengebühren bemessen werden.

Den Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, ein KfZ-Sachverständiger, wurde von den Beklagten mit der Begutachtung von KfZ-Unfallschäden beauftragt. Die Gutachten wurden erstellt und durch den Sachverständigen in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen wurden durch die Beklagten nicht bezahlt.

Zur Begründung wurde zum einen ausgeführt, dass die Forderung nicht spezifiziert sei, zum anderen, dass die Rechnung überhöht sei. In der Berufungsinstanz hatte der Sachverständige mit einem überwiegendem Teil seiner Forderung obsiegt. Mit der zugelassenen Revision hat er weitergehende Ansprüche verfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen.

In seiner Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass es sich bei dem Vertrag über die Erstellung eines Schadensgutachtens um einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB handelt.

Zunächst, so der BGH, ist zu prüfen, ob eine Vergütung vereinbart ist. Nur für die Fälle, in denen eine solche Vergütung nicht konkret vereinbart ist, gilt grundsätzlich die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB als vereinbart.

In diesem Zusammenhang hat der BGH ausgeführt, dass als übliche Vergütung nicht nur ein fester Gebührensatz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden können. Vielmehr könne sich die Üblichkeit auch aus einer auf dem Markt verbreiten Berechnungsmethode ergeben. Hierbei könne sich die Vergütung auch innerhalb einer stimmten Bandbreite bewegen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Üblichkeit obliegt dabei dem Unternehmer.

Haben sich Spannbreiten bei den Gebühren herausgebildet die auch überregional gelten, sind diese selbst dann anzuwenden, wenn sie am Ort der Werkleistung konkret nicht festgestellt werden können. Umgekehrt gelten feste Spannen am Ort der Werkleistung auch dann, wenn sie von der allgemeinen Spanne abweichen.

Der BGH hat betont, dass zunächst die vorgenannten Kriterien der ergänzenden Vertragsauslegung zur Ermittlung der üblichen Vergütung heranzuziehen sind. Erst wenn hierbei eine übliche Vergütung nicht festgestellt werden könne, komme eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung durch den Unternehmer in Betracht.

Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht hat dann nach billigem Ermessen zu erfolgen. Nach Auffassung des BGH kann sich dies u.a. an der geschuldeten Leistung, der Schwierigkeit und der Dauer der Tätigkeit orientieren. Nicht zu beanstanden sei es, wenn sich die Sachverständigen bei der Ausrichtung ihres Honorars an der Schadenersatzforderung orientieren. Dies jedenfalls in den Fällen, in denen ein pauschaliertes Honorar geltend gemacht.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes wurde die Entscheidunen aufgehoben und an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.

Hier finden Sie das Urteil Az. X ZR 122/05 im Volltext.

Lesen Sie auch das Urteil Az. X ZR 80/05 im Volltext.

Quelle: Deubner Redaktion - Beitrag vom 29.09.06