Arbeitsrecht -

Heimliche Videoaufnahme als Beweismittel

Das Landesarbeitsgericht Köln hat über die Zulässigkeit heimlicher Videoaufnahmen als Beweismittel entschieden.

Streitig war, ob Aufnahme versteckt angebrachter Kameras in einem Flugzeug-Laderaum das Persönlichkeitsrecht eines des Diebstahls verdächtigen Mitarbeiters einer Flughafengesellschaft verletzen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Sachverhalt:

Einem Arbeitnehmer einer Flughafengesellschaft wurde gekündigt. Nach Behauptung der Arbeitgeberin im Kündigungsschutzprozess soll der Mitarbeiter im Laderaum eines Flugzeugs einer ausländischen Fluggesellschaft Koffer von Fluggästen geöffnet, den Kofferinhalt durchsucht und Gegenstände aus den Koffern in seiner Kleidung versteckt haben. Die Flughafengesellschaft legte dazu ein Videoband vor, das die ausländische Fluggesellschaft ihr übergeben hatte. Darauf sollte der Arbeitnehmer beim Diebstahl zu erkennen sein. Seit Mai 2002 seien nach Auskunft der ausländischen Fluggesellschaft durch versteckte Videokameras im Laderaum weltweit über 350 Personen identifiziert worden, die Gepäck der Fluggäste beschädigt oder durchsucht hätten oder aus dem Gepäck Gegenstände gestohlen hätten. Nach Meldung von Vorfällen sei die Diebstahlsquote auf ausländischen Flughäfen um 60 % bis 92 % gesunken.

Der Arbeitnehmer bestritt in dem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht Köln die Vorwürfe. Das Arbeitsgericht hatte beschlossen, durch Ansicht des Videobandes Beweis zu erheben.

Dagegen hatte der Arbeitnehmer Beschwerde eingelegt.


Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dem Arbeitnehmer geschehe mit der Beweiserhebung jedenfalls kein „krasses Unrecht“, was Voraussetzung gewesen wäre, in das Verfahren beim Arbeitsgericht einzugreifen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Interessen der ausländischen Fluggesellschaft dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Flughafenmitarbeiters gegenübergestellt. Dazu heißt es in dem Beschluss: „Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers erfolgte nur an einem Tag und nur für die Dauer von 20 Minuten. Die Videoüberwachung fand in einem räumlichen Bereich statt, der im Eigentum der Fluggesellschaft stand, für den die Fluggesellschaft eine besondere Verantwortung hatte und den sie deshalb auch schützen musste. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Fluggesellschaft, den Diebstahl aus Gepäckstücken der Fluggäste zu verhindern. Aus dem schriftlichen Bericht des Sicherheitsbeauftragten der Fluggesellschaft ergibt sich, dass die heimliche Videoüberwachung zu einer hohen Aufklärungsquote geführt hat und sich die Zahl der Diebstähle an einzelnen Flughäfen drastisch verringert hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine gleich hohe Aufklärungsquote bei einer offenen Videoüberwachung zu erzielen ist.“

Quelle: LAG Köln - Pressemitteilung vom 28.02.06