Arbeitsrecht -

Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

 

Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 11 Abs. 2 ArbZG. Soweit dort auch auf § 6 Abs. 5 ArbZG verwiesen wird, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Das hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer nur dann einen Zuschlag verlangen kann, wenn er an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit leistet. Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit als solche ist gem. § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.Der Kläger war als Tankwart an einer Autobahntankstelle im Schichtdienst beschäftigt. Er leistete dabei auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Seine auf die Bezahlung gesetzlicher Sonn- und Feiertagszuschläge gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos.

 

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 12.01.06