Arbeitsrecht -

Kopftuchverbot für Lehrerin

Ein Kopftuchverbot für beamtete Lehrer istrechtmäßig.

Die dies untersagende Regelung des § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes NRW ist bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz, der Europäischen Menschrechtskonvention und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Sachverhalt:

Die Klägerin unterrichtet als Lebenszeitbeamtin im Schuldienst des Landes an einer Gesamtschule in Gelsenkirchen. Als muslimische Glaubensangehörige trägt sie seit Jahren – auch in der Schule – ein Kopftuch. Die Bezirksregierung Münster als Schulaufsichtsbehörde untersagte ihr dies auf der Grundlage der im Sommer 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des Schulgesetzes. Danach dürfen Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern zu gefährden (§ 57 Abs. 4 des Schulgesetzes).

Entscheidung:

Zur mündlichen Begründung des Urteils hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:

Das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule stelle eine solche Bekundung dar und verstoße daher gegen § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes. Diese Vorschrift sei bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz, der Europäischen Menschrechtskonvention und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die Glaubensfreiheit der Lehrer einerseits und die Glaubensfreiheit der Schüler und das Erziehungsrecht der Eltern andererseits zum Ausgleich gebracht. Dieser am staatlichen Neutralitätsgebot orientierte Ausgleich sei verfassungsgemäß, zumal das Gesetz eine Ungleichbehandlung muslimischer Lehrer gegenüber christlichen Lehrern nicht zulasse. Denn § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes sei verfassungskonform so auszulegen, dass auch die christliche Ordenstracht von dem gesetzlichen Verbot erfasst werde.

Auch bei der konkreten Anwendung des neuen Schulgesetzes im vorliegenden Einzelfall habe das Gericht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht feststellen können. Denn in seiner Verwaltungspraxis verfahre das Land Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen einheitlich und unterscheide nicht unzulässig zwischen Bekundungen des muslimischen und des christlichen Glaubens.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.

Quelle: VG Gelsenkirchen - Pressemitteilung vom 27.02.08