Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Sonnenbedingter Hautkrebs eines Dachdeckers ist Berufskrankheit

SG Aachen, Urt. v. 16.03.2012 - S 6 U 63/10

Die Vorstufe durch Sonneneinstrahlung verursachter bösartiger Veränderungen der Haut (sog. aktinische Keratosen) sind als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies hat jetzt die 6. Kammer des Sozialgerichts Aachen entschieden. {DB:tt_content:2566:bodytext}

Darum geht es

Die Aachener Richter gaben damit einem Dachdecker Recht, der während seines Erwerbslebens rund vierzig Jahre lang auf Dächern zum Teil ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt war und bei dem sich bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet hatten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die betroffene Berufsgenossenschaft hatte argumentiert, im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung fehle bislang eine entsprechende Berufskrankheit und eine Anerkennung abgelehnt. Dem folgten die Aachener Richter nicht. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands erfüllt, welcher die Anerkennung auch bislang nicht explizit in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommener Erkrankungen als sog. „Wie-Berufskrankheiten" ermögliche. Angesichts der wissenschaftlich belegten erhöhten Gefährdung sog. Outdoor-Worker durch sonnenbedingte UV-Strahlung und der jahrelangen Exposition des Dachdeckers bestünden an einem Kausalzusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen keine vernünftigen Zweifel, so das Gericht. Gegen das Urteil die Berufung zum Landesozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen möglich.

Quelle: SG Aachen, Pressemitteilung - vom 26.03.12