Arbeitsrecht -

Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit bis 2009

Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass die Übergangsbestimmungen für acht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit vom 1. Mai 2006 an um drei Jahre verlängert werden sollen.

Darüber hinaus wird die Freizügigkeit für entsandte Arbeitnehmer beim Bau, der Gebäudereinigung und der Innendekoration bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen ebenfalls bis 2009 beschränkt. Diese Regelungen gelten für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedsländer mit Ausnahme Maltas und Zyperns.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts wird ein weiteres Ziel des Koalitionsvertrages umgesetzt. Angesichts der Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt soll der Zugang von Beschäftigten aus den neuen EU-Ländern weiterhin gesteuert werden. Deutschland schottet seinen Arbeitsmarkt damit keineswegs gegenüber den neuen Mitgliedsstaaten ab. Entsprechend dem Zuwanderungsgesetz und bilateralen Vereinbarungen ist die kontrollierte und begrenzte Zulassung von Arbeitnehmern zum deutschen Arbeitsmarkt auch zukünftig möglich.

Die Bundesregierung wird der Europäischen Kommission noch vor dem 1. Mai eine Mitteilung zur Inanspruchnahme der zweiten Phase der Übergangsregelungen übersenden. Deutschland hatte bereits in der ersten, zwei Jahre dauernden Phase vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Entsendung von Arbeitnehmern in Anspruch genommen.


Hintergrund:

Nach dem Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 können die bisherigen Mitgliedsstaaten gegenüber den Beitrittsländern mit Ausnahme Zyperns und Maltas während einer insgesamt siebenjährigen Frist (2 plus 3 plus 2-Modell) Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vornehmen. Deutschland und Österreich können darüber hinaus in bestimmten Wirtschaftssektoren die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen beschränken, solange sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränken.

Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 22.03.06