Arbeitsrecht -

Verkehrssicherungspflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber müssen Verkehrssicherungspflichten auf ihrem Betriebsgelände beachten. Vor einem angekündigten Sturm müssen etwa Gefahrenquellen auf einem Betriebshof gesichert werden, auf dem Arbeitnehmer ihr privates Fahrzeug abstellen dürfen. Kommt es zu Schäden an den geparkten Fahrzeugen, kann der Arbeitgeber ggf. dafür haften. Das hat das LAG Düsseldorf entschieden.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war bei einer Gemeinde angestellt. Er durfte wie andere Mitarbeiter auch sein privates Fahrzeug während der Dienstzeit auf dem Betriebshof abstellen. Das tat er auch eines Morgens um 7:00 Uhr und war dann ganztägig im Außeneinsatz tätig. An diesem Tag gab es jedoch eine Sturmwarnung, die die Arbeitgeberin nicht weiter beachtet hatte. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter, der sodann durch den Sturm gegen den Pkw des Arbeitnehmers geschoben wurde. Dieser wurde beschädigt und erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Der Arbeitnehmer wendete sich an seine Versicherung und diese zahlte entsprechend der ständigen Rechtsprechung die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Der Arbeitnehmer erhielt knapp 1.400 € von seiner Versicherung. Nun verlangt die Versicherung jedoch aus einem übergegangenen Recht aus dem Versicherungsvertrag von der Arbeitgeberin die Zahlung dieses Betrags sowie die Erstattung der Kosten für ein Wettergutachten i.H.v. 47 €. Als die Gemeinde sich weigerte, zog die Versicherung vor die Arbeitsgerichte.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Bis auf die Erstattung der Kosten für das Wettergutachten i.H.v. 47 €, für die es keine Anspruchsgrundlage gab, hat die Versicherung gewonnen. Die Gemeinde musste die knapp 1.400 € an die Versicherung erstatten. Es lag eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vor.

Unstreitig hatte der Großmüllbehälter das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört. Und das indizierte die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Dagegen konnte sich die Gemeinde kaum mehr wehren. Sie wäre nach der Sturmwarnung verpflichtet gewesen, das Betriebsgelände abzugehen und die Gefahrenquellen zu beseitigen.

Den Großmüllbehälter hatte die Gemeinde wohl übersehen. Dessen Feststellbremsen waren 16 Tage zuvor anlässlich der letzten Leerung nicht angezogen worden. Alleine das reichte dem Gericht zur Bejahung der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus. Außerdem hätte auch ohne Weiteres noch ein Tor geschlossen werden können, das sich zwischen dem parkenden Fahrzeug des Arbeitnehmers und dem Großmüllbehälter befunden hatte. Immerhin gab es Windgeschwindigkeiten von 85 km/h bzw. eine Windstärke 9. Das wiederum bedeutete, dass nicht von einem unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden konnte, bei dem keinerlei Sicherheitsmaßnahmen mehr geholfen hätten.

Auch ein Mitverschulden des Arbeitnehmers erkannten die Richter nicht. Er hatte morgens seinen Wagen auf dem Betriebsgelände geparkt und befand sich danach im Außeneinsatz. Er konnte und musste davon ausgehen, dass seine Arbeitgeberin die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Betriebshofs treffen würde.

Folgerungen aus der Entscheidung

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern Fürsorgepflichten. Und die gelten nun einmal auch gegenüber den Sachen des Arbeitnehmers, da dem Arbeitgeber eine Obhuts- und Verwahrungspflicht für eine Vielzahl von Gegenständen obliegt. Das allerdings gilt natürlich nicht unbegrenzt. Der Arbeitgeber haftet nur, soweit Schutzmaßnahmen für ihn zumutbar sind. Und natürlich haftet er auch nicht uneingeschränkt für sämtliche persönlichen Sachen des Arbeitnehmers.

Er haftet jedoch für persönliche unentbehrliche Sachen des Arbeitnehmers und für arbeitsdienliche Sachen, wie z.B. Fachbücher, Werkzeuge oder Arbeitskleidung. Die Entscheidung ist im Einzelfall in der Praxis ausgesprochen schwierig. Eine Ersatzpflicht scheidet aber regelmäßig für den Arbeitgeber immer dann aus, wenn

  • die Sachen in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung üblicherweise stehen und
  • für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht notwendig sind.

Praxishinweis

Der Arbeitgeber sollte sich nach dieser Entscheidung genau überlegen, ob er seinen Arbeitnehmern tatsächlich Parkplätze für private Fahrzeuge zur Verfügung stellt. Denn Schäden an den Fahrzeugen, die dann auf die Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zurückgehen, sind vom Arbeitgeber zu ersetzen. Der Arbeitgeber eröffnet mit der Zurverfügungstellung der Parkplätze eine Gefahrenquelle und hat dann auch alles Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern.

Natürlich sind Parkplätze ein attraktives Mittel, um Arbeitnehmer zu halten bzw. überhaupt zu rekrutieren. In jedem Fall sollte der Arbeitgeber jedoch seine Versicherungen prüfen (lassen), um festzustellen, ob er in entsprechenden Fällen, in denen er seine Verkehrssicherungspflichten dennoch nicht erfüllt hat, auch versichert ist. Anhand des Falls wird deutlich, dass hier recht hohe Schäden entstehen können, auch wenn in diesem Fall der Arbeitgeber hinsichtlich der Höhe des Schadens sicherlich noch Glück hatte.

LAG Düsseldorf, Urt. v. 11.09.2017 - 9 Sa 42/17

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Arno Schrader