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Erben haben keinen Zugriff auf Facebook-Account

Die Erben eines verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks wie Facebook können vom Diensteanbieter nur Zugang zum Nutzerkonto verlangen, wenn alle Kommunikationspartner des Verstorbenen zugestimmt haben. Ansonsten steht dem Anspruch der Erben das Fernmeldegeheimnis entgegen. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden und damit das Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Mutter der im Dezember 2012 im Alter von 15 Jahren verstorbenen Erblasserin. Die Klägerin ist deren gesetzliche Vertreterin und nunmehr Miterbin mit Erbquote ½ in einer Erbengemeinschaft mit dem Vater der Erblasserin. Im Januar 2011 registrierte sich die Erblasserin mit 14 Jahren beim Dienst der Beklagten (Facebook) und erhielt einen entsprechenden Account (Nutzerkonto). Am 03.12.2012 verunglückte die Erblasserin unter ungeklärten Umständen tödlich: Sie wurde von einer einfahrenden U-Bahn erfasst und verstarb.

Die Klägerin erhoffte sich, über die Kommunikation der Tochter Hinweise über etwaige Motive und Absichten ihrer Tochter für den Fall zu erhalten, dass es sich bei deren Tod um einen Suizid gehandelt habe. Dies wurde ihr jedoch verwehrt, da die Beklagte das Benutzerkonto der Erblasserin Tage nach dem Tod in den sogenannten „Gedenkzustand“ versetzte. Dieser „Gedenkzustand“ macht es technisch unmöglich, auf das Benutzerkonto zuzugreifen, auch wenn der den Zugriff Begehrende (wie hier) über Zugangsdaten (Passwörter) verfügt.

Die Mutter beantragte i.S.d. § 2039 BGB, der Erbengemeinschaft „Zugang zum vollständigen Benutzerkonto und den in diesem vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der Verstorbenen … (Name der Erblasserin) bei dem sozialen Netzwerk Facebook unter dem Nutzerkonto „…“ (Facebook-Name der Erblasserin) zu gewähren“. Facebook weigerte sich, Zugang zum Account zu gewähren, um der Mutter Einblick in die Kommunikation der Tochter zu ermöglichen.

Erstinstanzlich hatte das LG Berlin Facebook antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hatte es angeführt, im Wege des § 1922 BGB stehe der Erbengemeinschaft ein Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto zu. Die Tochter habe aufgrund des Vertrages mit dem sozialen Netzwerk das Recht gehabt, auf die auf diesen Servern vorgehaltene Kommunikation zuzugreifen. Dieses Vertragsverhältnis sei in die Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft übergegangen.

Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gelte insbesondere auch für die höchstpersönlichen Daten im „digitalen Nachlass“ eines Erblassers. § 88 Abs. 3 TKG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen. Die Ansicht, nach der nur vermögensrechtliche Teile des digitalen Nachlasses, nicht hingegen die nicht vermögensrechtlichen Teile wie bloße Kommunikation vererblich sein sollen, sei abzulehnen. Eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des „digitalen Nachlasses“ (E-Mails, Facebook-Kommunikation) und des „analogen Nachlasses“ (Briefe, Faxe) sei nicht statthaft.

Darüber hinaus könne zwar die Vererbbarkeit einer schuldrechtlichen Position ausgeschlossen sein, wenn deren Inhalt in einem solchen Maße auf die Person des Berechtigten oder Verpflichteten zugeschnitten sei, dass bei einem Subjektwechsel die Leistung im Wesen verändert würde. Hieraus lasse sich aber keine vereinbarte Unvererbbarkeit des Nutzerkontos ableiten. Das postmortale Persönlichkeitsrecht der Erblasserin oder auch Persönlichkeitsrechte von deren Kommunikationspartnern stünden diesem nicht entgegen.

Im Wege grundrechtlicher praktischer Konkordanz müsse das Interesse der Kommunikationspartner der Erblasserin der erbrechtlichen Regelung des § 1922 BGB und der Gesamtrechtsnachfolge zurückstehen.

Facebook machte in Berufung geltend, dass die Vorinstanz den Begriff „digitaler Nachlasses“ verkannt habe. Der Unterschied zum „analogen Nachlass“ sei, dass hier nichts auf körperlichen Gegenständen wie Briefpapier oder Faxseiten niedergelegt sei, sondern sich die Daten unkörperlich auf einem Server oder USB-Stick befinden, was nicht von § 1922 BGB erfasst sei. Rein digitale Inhalte seien daher grundsätzlich nicht vererbbar.

Darüber hinaus sei das Vertragsverhältnis zwischen Facebook und seinen Nutzern nicht übertragbar, da dieses unmittelbar an die Person des Nutzers anknüpfe. Überdies sei das TKG unzutreffend angewandt und das hier maßgebliche irische Datenschutzrecht verkannt worden. Letztlich sei der Klageantrag zu unbestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und der Tenor des erstinstanzlichen Urteils seien nicht vollstreckbar. Zudem sei das LG Berlin nicht zuständig gewesen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das KG Berlin klassifiziert das Klagebegehren als Auskunftsanspruch, verneint diesen aber. Das Gericht spricht explizit von „Verständnis für das Anliegen der Klägerin als Elternteil der Erblasserin“, sieht sich aber gehindert, diesem zum Erfolg zu verhelfen.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1, 2. Alternative EuGVVO i.V.m. mit Art. 15 Abs. 1c, Abs. 2 EuGVVO. Der Klageanatrag ist auch hinreichend bestimmt. Das ergibt sich aus der Auslegung des Klageantrags. Gewollt sei ein Zugang zu den Inhalten, die sich aus dem Benutzerkonto ergeben i.S.d. Ermöglichung des Zugriffs, eines „passiven Leserechtes“. Obiter dictum urteilt das KG Berlin, es ist zweifelhaft, ob eine Nutzung des Accounts als Kommunikationsmittel der Erben durch das Erbrecht eröffnet ist.

Das KG Berlin führt aus, es kann offen bleiben, ob nach § 1922 BGB ein Zugang der Erben zum Benutzerkonto gegeben wäre. Zwar ist eine „Vererbung des Facebook-Accounts“ durch Eintritt in die Rechts- und Pflichtenstellung des zwischen Erblasser und Facebook geschlossenen Vertrages grundsätzlich möglich. Aus dem Wesen des Vertrages zwischen Nutzer und der Beklagten ergibt sich nicht die Unvererblichkeit der darin beinhalteten Positionen.

Das Gericht diskutiert die Frage, ob beim „digitalen Nachlass“ und dessen Vererblichkeit, die vom KG Berlin grundsätzlich bejaht wird, gleichwohl differenziert werden muss zwischen erbrechtlichem Zugriff auf Daten mit höchstpersönlichem Inhalt und Daten mit nur vermögensrechtlichem Inhalt. Es verwirft diesen Ansatz, weil er praktisch nicht durchführbar ist.

Das Gericht stellt dann die Frage, ob sich hier das Erbrecht i.S.d. Art. 14 GG und das Fernmeldegeheimnis gem. Art. 10 GG sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 1, 2 Abs. 1 GG entgegenstehen und wie dieser Konflikt im Rahmen praktischer Konkordanz zu lösen wäre.

Es verneint jedenfalls eine Durchsetzbarkeit eines nur unterstellten Anspruchs auf Zugang zu den Account-Inhalten im Rahmen des § 88 Abs. 3 TKG, der einfach gesetzlich diesen Konflikt löst (und rechtfertigt, analoge Kommunikation anders zu behandeln, weil für Briefpost keine vergleichbare Vorschrift besteht). Die Norm verbietet es der Beklagten, der Klägerin oder sonstigen Dritten Umstände und Inhalt der über den Account abgewickelten auf den Servern der Beklagten noch gespeicherten Kommunikation mitzuteilen.

Die Beklagte sei „Diensteanbieter“ i.S.d. § 88 Abs. 3 TKG. Daher ist es ihr untersagt, Inhalte der Kommunikation innerhalb ihres Dienstes an Dritte – auch Erben – zu offenbaren, unabhängig von einer etwaigen Erbfolge. Diese Norm kann nur durch Einwilligung der Telekommunikationspartner der Erblasserin umgangen werden; und diese sei nicht feststellbar. Es liege insoweit ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit für die Beklagte vor nach § 275 Abs. 1 BGB.

Folgerungen aus der Entscheidung

Das KG Berlin lässt eine Tendenz erkennen, von einer grundsätzlichen Vererblichkeit des „digitalen Nachlasses“ auszugehen, lässt diese Frage aber offen. Es löst sich vom Erfordernis der Körperlichkeit eines Nachlassgegenstandes bei der Frage nach dessen Vererbbarkeit und ist zurückhaltend bei der Beurteilung einer Unvererblichkeit schuldrechtlicher Positionen wegen Höchstpersönlichkeit. Es beantwortet bejahend auch die Frage, ob Facebook vor einem deutschen Gericht im Rahmen der EuGVVO verklagt werden kann – jedenfalls für Auskunftsansprüche. Auch die Frage nach einem vollstreckbaren Antrag beantwortet das KG Berlin i.S.d. Personen, die Auskünfte über Inhalte digitaler Kommunikation begehren.

Praxishinweis

Dem Berater, der zu klären hat, ob Erben Zugriff auf den „digitalen Nachlass“ haben (unkörperliche Kommunikationsinhalte wie E-Mails, Posts in sozialen Netzwerken etc.), bleibt aktuell nur, auf das gegenständliche Urteil zu verweisen und die schwierige Position der Erben zu offenbaren. Die Entscheidung hat auch über den Einzelsachverhalt hinausgehende Wirkung: Andere Diensteanbieter, die unter dem Tatbestand des § 88 Abs. 3 TKG fallen, werden sich danach zu richten haben. Denn das Urteil thematisiert die Frage, ob der „digitale Nachlass“ überhaupt vererbbar ist, mit einer positiven Beantwortung, klärt sie aber nicht abschließend und stellt stattdessen auf § 88 Abs. 3 TKG als gesetzliches Verbot an die Diensteanbieter ab.

Die Anwendbarkeit eines nationalen Datenschutzrechts kann daher dahinstehen. Auch die Besonderheit des „Gedenkstatus“ war nicht ausschlaggebend: Auf diesen Aspekt bezieht sich § 88 Abs. 3 TKG nicht – woraus eine Verallgemeinerungsfähigkeit der gegenständlichen Entscheidung folgt. Wollen Erben eines Nutzers von sozialen Medien an die Kommunikationsinhalte gelangen, steht ihnen der vom KG Berlin eröffnete Weg offen, die Einwilligung der potenziellen Kommunikationspartner anzufragen. Dies wird faktisch nahezu ausgeschlossen sein, denn sie werden in der Regel nicht einmal wissen, wer Kommunikationspartner ist, um überhaupt eine Einwilligung erfragen zu können.

Die Entscheidung schützt aber auch Erblasser, die ihre Kommunikation nicht ihren (gesetzlichen) Erben oder Eltern zugänglich machen möchten. Für diese ist diese Entscheidung von Vorteil.

KG Berlin, Urt. v. 31.05.2017 - 21 U 9/16

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Erbrecht Miles B. Bäßler