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Erbschaft: Vollstreckung in den ungeteilten Nachlass

Solange eine ungeteilte Erbengemeinschaft besteht, müssen sich Vollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass gegen sämtliche Miterben richten. In einem Streitfall vor dem OLG München bedeutete dies: Im Grundbuch konnte eine Vormerkung an einem Nachlassgrundstück auch nach einem gerichtlichen Endurteil, das sich gegen einen der Miterben richtete, letztlich nicht eingetragen werden.

Sachverhalt

Der Beteiligte war in ungeteilter Erbengemeinschaft zusammen mit zwei weiteren Erben als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Die beiden Miterben veräußerten jeweils ihren Erbteil an eine GmbH.

Vor dem LG verklagte der Beteiligte die GmbH. Er machte gegenüber der GmbH Rechte an dem Nachlassgrundbesitz aufgrund eines angeordneten Vorausvermächtnisses geltend. Antragsgemäß ergeht beim LG eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt „… dass im Grundbuch des Amtsgerichts … zu Lasten des Miteigentums der im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeklagten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers auf Auflassung und Eintragung zu Alleineigentum eingetragen wird.“

Auf der Grundlage dieser Entscheidung des LG beantragte der Beteiligte beim Grundbuchamt, zu seinen Gunsten die Vormerkung dem Endurteil entsprechend einzutragen. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Es war der Ansicht, dass der Inhalt des Urteils des LG nicht eintragungsfähig sei.

Die GmbH sei in Erbengemeinschaft mit dem Beteiligten im Grundbuch eingetragen. Jedoch könne allenfalls ein Miteigentumsanteil mit einer Vormerkung belastet werden. Zudem würde es an einer Voreintragung i.S.d. § 39 GBO fehlen. Hiergegen legte der Beteiligte Beschwerde ein. Das Grundbuchamt half der eingelegten Beschwerde nicht ab.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Grund hierfür ist, dass der Beteiligte die Eintragung einer „Vormerkung entsprechend dem Endurteil des Landgerichts“ und somit die Eintragung einer Vormerkung an einem Miteigentumsanteil der GmbH beantragt hat. Ein solcher Miteigentumsanteil existiert jedoch nicht. Der Beteiligte und die GmbH sind in ungeteilter Erbengemeinschaft als Gesamthandseigentümer und nicht als Bruchteilseigentümer im Grundbuch eingetragen.

Vollstreckungsmaßnahmen in den ungeteilten Nachlass müssen sich demnach gegen sämtliche Miterben richten.

Weiter ist auch keine Eintragung der Vormerkungen an einem ideellen Anteil der Miterbin bzw. GmbH möglich. Denn ein ideeller Bruchteil eines im Gesamthandseigentum stehenden Grundstückes kann nicht mit einer Auflassungsvormerkung gesichert werden.

Schließlich führt das OLG aus, dass eine Auslegung des Urteils des LG bzw. dessen Tenors entgegen dessen Wortlaut nicht zulässig ist. Daher kann auch nicht das gesamte Grundstück mit einer Eigentumsvormerkung zugunsten des Beteiligten zur Sicherung eines Vorausvermächtnisses belastet werden. Eine solche Auslegung wäre nur zulässig, wenn der Tenor keine klare und eindeutige Erklärung enthalten würde. Vorliegend ist der Tenor jedoch klar und eindeutig auf die Eintragung der Vormerkung zu Lasten des „Miteigentums“ der GmbH gerichtet.

Folgerungen aus der Entscheidung

Der Antrag des Beteiligten in der einstweiligen Verfügung hätte auf Eintragung einer Vormerkung am gesamten Grundstück lauten müssen. Nach Ansicht des OLG wäre auch eine Gesamtschuldklage nach § 2058 BGB möglich gewesen. Nach dem Leitsatz eines Urteils des BGH (Urt. v. 10.02.1988, IV a ZR 227/86) „ist dem Miterbengläubiger die Gesamtschuldklage gegen die übrigen Miterben vor der Auseinandersetzung regelmäßig nicht versagt.

Mit der Gesamtschuldklage kann er seinen Anspruch gegen die übrigen Miterben aber nur zum Teil durchsetzen, nämlich vermindert um den Anteil, der seiner eigenen Erbquote entspricht. Eine derartige Kürzung kommt dagegen nicht in Betracht, wenn er den ihm gebührenden Betrag von vornherein nur „aus dem Nachlass“ verlangt (§ 2059 Abs.2 BGB).

Praxishinweis

Vorliegend ist dem Antragsteller wohl ein häufig vorkommender Fehler unterlaufen. Er hat die wesentlichen Unterschiede einer Gesamthandsgemeinschaft und einer Bruchteilsgemeinschaft nicht beachtet. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft mit allen damit verbundenen rechtlichen Folgen. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, wird der Nachlass gem. § 2032 Abs.1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Laienhaft ausgedrückt: Es gehört jedem Miterben alles.

Zu unterscheiden ist die Gesamthandsgemeinschaft von der Bruchteilsgemeinschaft. Diese findet ihre Regelung in den §§ 741 ff. BGB. Laienhaft ausgedrückt: Es gehört jedem Bruchteilseigentümer sein Bruchteil.

Lediglich im Hinblick auf die Verwaltung der Erbengemeinschaft wird in § 2038 Abs. 2 BGB auf einige Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft verwiesen. Ansonsten sind die beiden Gemeinschaften hinsichtlich ihrer rechtlichen Folgen und Auswirkungen scharf zu unterscheiden.

OLG München, Beschl. v. 23.06.2017 - 34 Wx 173/17

Quelle: Rechtsanwalt Ralf Mangold