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Erbrecht, Familienrecht -

Erbenermittlung: Pflichten des Nachlassgerichts bei unbekannten Erben

Der Sohn eines Erblassers hatte mit einer Schadensersatzklage wegen vermeintlich unzureichender Erbenermittlung keinen Erfolg. Er hatte sich erst gemeldet, nachdem das Land Niedersachsen als Erbe bestimmt worden war. Das OLG Braunschweig hielt die Ermittlungen des Nachlassgerichts aber für ausreichend. Insbesondere hätten im Streitfall keine gewerblichen Erbenermittler eingesetzt werden müssen.

Darum geht es

Hat ein Erblasser kein Testament hinterlassen, so gilt das gesetzliche Erbrecht und die Verwandten erben. Die Pflicht, mögliche Erben zu ermitteln, trifft das Nachlassgericht. Gibt es keine Verwandten oder schlagen alle bekannten Verwandten das Erbe aus, erbt der Staat.

Das Land hatte in seiner Erbenstellung ein Grundstück des Erblassers nach Einholung eines Wertgutachtens verkauft. Den Erlös hatte es dann nach Abzug der Kosten an den bekannt gewordenen Erben ausgekehrt.

Dieser, ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe, der erst über zwei Jahre später vom Tod seines Vaters erfahren hatte, klagte nun gegen das Land Niedersachsen wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Höhe von 120.000 €.

Seiner Ansicht nach habe das Nachlassgericht keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich der Verwandten des Erblassers angestellt. Weil das vom Nachlassgericht schließlich als Erbe festgestellte Land Niedersachsen das eigentlich von ihm selbst geerbte Grundstück zu günstig verkauft habe, sei ihm ein Schaden entstanden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der OLG Braunschweig hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig bestätigt. Das Nachlassgericht habe ausreichend nach möglichen Erben gesucht, bevor es das Erbrecht des Landes Niedersachsen festgestellt habe.

Eine Nichte des Erblassers habe eine Liste mit Verwandten eingereicht, auf der der Kläger nicht vermerkt gewesen sei. Auch die Befragung der auf der Liste angegebenen Verwandten habe keinen Hinweis auf den Kläger ergeben, der seit seinem zweiten Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt habe.

Der Erblasser selbst habe zudem in einem gemeinsamen Testament mit seiner zweiten Ehefrau erklärt, dass er außer einer bereits vorverstorbenen Tochter keine anderen Kinder habe.

Angesichts dieser Umstände sei das Nachlassgericht nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, etwa Standesämter anzuschreiben oder einen gewerblichen Erbenermittler zu beauftragen. Vielmehr habe es, da alle ihm bekannten Verwandten das Erbe ausgeschlagen hätten, das Land Niedersachsen als Erben feststellen dürfen.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.08.2020 - 11 U 65/19

Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung v. 16.11.2020