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Familienrecht, Kostenrecht -

Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe: Vermögen des Ehegatten irrelevant

Im Überprüfungsverfahren nach der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist nur auf das eigene Einkommen des Antragstellers abzustellen. Das Vermögen des Ehegatten spielt im Aufhebungsverfahren keine Rolle. Das hat das OLG Bamberg entschieden. Bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann die Einkommens- und Vermögenssituation des Ehegatten aber relevant werden.

Sachverhalt

Nachdem dem Antragsgegner zahlungsfreie VKH bewilligt worden war, hat das Familiengericht im Rahmen des Überprüfungsverfahrens monatliche Raten festgesetzt. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde. Er rügt, dass seine Ehefrau nur über einen Gewinn i.H.v. monatlich 1.056 € verfüge, von dem Abzüge vorzunehmen seien wie bei einem VKH-Antragsteller. Damit verbleibe kein einzusetzendes Einkommen, sodass bei ihr der Freibetrag als unterhaltsberechtigte Person anzusetzen sei.

In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Familiengericht darauf verwiesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über Bankguthaben i.H.v. rund 20.000 € verfüge und damit nicht unterhaltsberechtigt sei.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das OLG hat die Entscheidung des Familiengerichtsaufgehoben und beanstandet, dass bei der selbstständig tätigen Ehefrau des VKH-Antragstellers kein Freibetrag für Erwerbstätige abgezogen worden ist. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrer Darstellung aus der selbstständigen Tätigkeit als Lehrerin über einen monatlichen Gewinn von durchschnittlich1.056 € verfügt, ist der Freibetrag anzusetzen. Das Einkommen der Ehefrau ist nämlich nach einhelliger Auffassung um die gleichen Belastungspositionen zu korrigieren wie beim Antragsteller selbst (Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 115 Rn. 29). Dementsprechend hat das OLG auch Rücklagen der Ehefrau für ihre Altersvorsorge als abzugsfähige Belastungen anerkannt.

Auch eine Einstandspflicht der Ehefrau des VKH-Antragstellers aus ihrem Vermögen verneint das OLG. Zwar verfügt die Ehefrau über Vermögen i.H.v. 20.000 €; dies ist jedoch für die Frage der VKH ihres Ehemannes ohne Relevanz.

§§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 S. 7 ZPO stellen für die Frage der Berücksichtigung des Freibetrages explizit nur auf das eigene Einkommen der unterhaltsberechtigten Person ab. Von Vermögen ist im Gesetz insoweit keine Rede. § 115 Abs. 3 ZPO bezieht sich nur auf das Vermögen des beteiligten Antragstellers selbst.

Damit spielt das Vermögen des Ehegatten – zumindest im Aufhebungsverfahren – nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Rolle. Im Bewilligungsverfahren mag dies anders sein, weil insoweit gem. § 1360 a Abs. 4 BGB ein Verfahrenskostenvorschussanspruch in Betracht kommen kann, der u.U. zum Vermögenseinsatz beim Antragsteller führt. Ein späterer Vermögenserwerb des Ehegatten spielt insoweit jedoch keine Rolle, weil er nicht verpflichtet ist, entstandene Kosten eines Rechtsstreits im Nachhinein auszugleichen.

Die gesetzgeberische Lösung ist auch in sich stimmig. Das Gesetz stellt in den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 2 b ZPO schon aus Vereinfachungsgründen nicht auf die materielle Unterhaltsberechtigung des Ehegatten, sondern auf den Status des Ehegatten sowie sein eigenes Einkommen ab. Eine Prüfung der materiellen Unterhaltsberechtigung würde das VKH-Verfahren zu einem Unterhaltsprozess aufblähen, sodass der Gesetzgeber zu Recht ein pauschalisiertes Verfahren gewählt hat, um die Berücksichtigungsfähigkeit des Ehegatten zu überprüfen.

Im Falle der Berücksichtigung von Vermögensbestandteilen des Ehegatten wäre das nicht mehr gewährleistet, weil das Vermögen für die Bedürftigkeit des Ehegatten i.d.R. ohne Relevanz ist und ein Einsatz nur in Ausnahmefällen (vgl. § 1577 Abs. 3 BGB, der auf den Trennungsunterhalt analog angewendet wird, sowie § 1360 BGB für den Familienunterhalt) in Betracht kommt. Eine Überprüfung dieser Voraussetzung ist im VKH-Prüfungsverfahren nicht vorgesehen

Folgerungen aus der Entscheidung

Folglich müssen daher im Überprüfungsverfahren keine Angaben zum Vermögen des Ehegatten gemacht werden.

Praxishinweis

Bei der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe spielen das Einkommen und das Vermögen des Ehegatten des antragstellenden Beteiligten durchaus eine Rolle, soweit sich darauf ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss stützen lässt. Denn ein realisierbarer Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ist als zumutbares einzusetzendes Vermögen anzusehen und geht der VKH vor. Im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren hat der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende die Darlegungslast für das Nichtbestehen oder die Nichtdurchsetzbarkeit eines Verfahrenskostenvorschussanspruchs (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.09.2016, 13 WF 219/16).

In einschlägigen Fällen sind daher – um verzögernde Rückfragen des Gerichtes zu vermeiden – bereits bei Antragstellung Ausführungen erforderlich, dass und aus welchen Gründen kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht bzw. nicht durchzusetzen ist. Da es sich um einen Verfahrenskostenvorschuss handelt, muss der Anspruch vor Ende des Verfahrens geltend gemacht werden, für den die Kosten verlangt werden. Er umfasst nur solche Kosten und Gebühren, die noch nicht angefallen sind.

Auf einen Vorschussanspruch kann daher nicht mehr im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO verwiesen werden, denn nach Beendigung des Verfahrens kann ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss für die bereits angefallenen Kosten grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Verfahrenskostenvorschussansprüche eines geschiedenen Ehegatten bestehen nicht.

OLG Bamberg, Beschl. v. 10.05.2017 - 2 WF 140/17

Quelle: Dr. Wolfram Viefhues