Familienrecht -

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater

Entscheidungsanmerkung: Ist den Eltern eine sinnvolle Kommunikation über die Belange des Kindes nicht möglich, so ist die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Elternteil geboten, bei dem das Kind leben möchte.

Die Entscheidung: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.02.2009 — 10 UF 173/09

Darum geht es
Die Tochter S der seit 2007 geschiedenen Eheleute ist mittlerweile 14 Jahre alt. Im März 2007 beantragte der Vater zuerst das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S, in der letzten mündlichen Verhandlung im September 2008 sodann die gesamte elterliche Sorge. Die Mutter beantragte zunächst Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht; zuletzt beantragt sie die Abweisung der Anträge des Vaters, damit es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge unter Einschluss des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts bleibe.

Mit Beschluss vom 24.09.2008 hat das AG die elterliche Sorge auf den Vater übertragen, mit Beschluss vom 26.09.2008 den Umgang mit der Mutter geregelt. Dagegen legt die Mutter Beschwerde ein. Ihrer Ansicht nach werde dem Vater in der Entscheidung etwas zugesprochen, was seinen Antrag übersteige. Sie stehe dem Aufenthalt der Tochter beim Vater nicht entgegen, wolle jedoch auf das Sorgerecht nicht verzichten. Sie beantragt daher, den angefochtenen Beschluss zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Vater aufzuheben. Dass der Vater die Tochter bei einer anderen Krankenkasse versichert und bei einer anderen Schule angemeldet hat, trage dazu bei, dass ihr der Einfluss auf die Entwicklung des gemeinsamen Kindes entzogen werde. Der Vater beantragt unter Verweisung auf die zahlreichen Konfliktsituationen zwischen den Eltern, die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach einer Kur wollte S nicht wie ursprünglich geplant zu ihrer Mutter; sie entschied sich vielmehr zum Vater zu fahren. Die Mutter hat den Vater nicht mehr kontaktiert, sondern die Tochter einfach bei ihm belassen. Obwohl S ihre Mutter gern hat, will sie dort nicht leben. Ihr Verhalten resultiert aus dem schlechten Verhältnis zum Lebensgefährten ihrer Mutter. Feste Umgangsregelungen und insbesondere Übernachtungen bei der Mutter lehnt sie ab. Das Jugendamt bestätigt, den zuerst noch sporadischen, dann ganz unterbliebenen Kontakt zur Mutter. Auch der Kontakt zwischen den Eltern wird unter anderem auch dadurch erheblich belastet, dass weitere Verfahren über Fragestellungen, die aus ihrer Scheidung resultieren (wie z.B Unterhalt, Teilung des Hauses, Miteigentumsanteil am Haus, Kredite und Hausrat), noch nicht abgeschlossen sind. Auch der herangezogene Gutachter äußert sich skeptisch zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge.

Entscheidungsgründe

Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin zulässig, aber unbegründet ist. Es bestätigt somit, dass das Amtsgericht die elterliche Sorge zu Recht auf den Vater übertragen hat.

§ 1671 Abs. 1 BGB gestattet es nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, jederzeit einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterliche Sorge oder eines Teiles davon zu stellen. Dieser Antrag eines Elternteils ist dann zu befürworten, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am Besten entsprechen. Dem Antrag ist gemäß § 1671 Abs. 3 BGB dann nicht stattzugeben, wenn soweit die elterliche Sorge aufgrund anderweitiger Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Die Antragstellerin wendet sich nicht gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der elterlichen Sorge auf den Vater. Denn die 14 jährige Tochter S hat — auch bei der Anhörung durch den Senat — sich deutlich dafür ausgesprochen, bei ihrem Vater leben zu wollen. Seit 2008 lebt sie durchgängig bei ihm und möchte diesen Zustand auf Dauer fortsetzen. Das alleinige Aufenthaltbestimmungsrecht für S ist somit aus diesen Gesichtspunkten auf den Vater zu übertragen.

Grundlegend geht das Gericht davon aus, dass es dem Wohl eines Kindes am besten entspricht, wenn sich beide Elternteile auch nach Trennung und Scheidung gleichermaßen und einvernehmlich um das gemeinsame Kind kümmern. Nur auf diese Weise wird dem Kind das Gefühl vermittelt, dass sich zwei zuverlässige Elternteile um sein Wohlergehen sorgen, ohne sich um die Gunst des Kindes konkurrierend zu verhalten und dieses dadurch in erhebliche Realitätskonflikte zu stürzen.

Die tatsächliche Umsetzung und Durchführung eines derartigen gemeinsamen „Einsatzes am Kind“ hängt davon ab, inwieweit die Elternteile sich einsichtsfähig zeigen und dies auch praktizieren. Entscheidend sind also sowohl deren objektive als auch deren subjektive Kooperationsbereitschaft (OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.03.1998 — 10 UF 159/97, DRsp Nr. 1999/1155 = FamRZ 1998, 1047, 1048; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl., 4 Kap., Rz 171 ff).

Problematisch sind Fälle, in denen die elterliche Sorge erzwungenermaßen aufrecht erhalten wird. Denn das Gelingen gemeinsamer Sorge lässt sich nicht anordnen. Das Kind spürt alle entstehenden Probleme bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge am eigenen Leib.

Im vorliegenden Fall hat die Mutter selber eingeräumt, dass sie gerade bezogen auf die Kommunikation mit dem Vater erhebliche Probleme hat. Ihr Lösungsansatz, schriftlich mittels Zetteln zu kommunizieren, ist ein abwegiger Vorschlag, den das Gericht auch entsprechend verwirft. Gerade der Austausch von Eltern über die täglichen kleinen und großen Probleme des Kindes ist von grundlegender Bedeutung, weil auch die Erziehung eines Kindes davon unmittelbar betroffen ist. Darüber hinaus sind in diesem Fall weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Eltern abzuwickeln, die stetig negative Auswirkungen auf die gemeinsame elterliche Sorge entfalten würden. Durch ihre Äußerungen (der Vater sei krank, das Kind dürfe alles etc.) wird deutlich, dass sie die Erziehungskompetenz des Vaters in erheblichem Maße anzweifelt. Auch der neue Lebensgefährte der Mutter beeinflusst den Umgang mit der Tochter. Der Lebensgefährte hat Vorbehalte gegenüber dem Vater, was sich in zahlreichen kleinen und großen Auseinandersetzungen widerspiegelt. Diese stetigen Behinderungen der gemeinsamen elterlichen Sorge und die mangelnde Kompromissbereitschaft beider Elternteile zum Wohle des gemeinsamen Kindes zeigen deutlich, dass sie eine gemeinsame elterliche Sorge zukünftig nicht ausüben können. Der Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge liegt vor; Gründe, die dieser Übertragung entgegenstehen, sind für das Gericht nicht ersichtlich.

Amerkung
Eine wesentliche Voraussetzung für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ist, dass die Eltern in Erziehungsfragen des gemeinsamen Kindes miteinander kommunizieren. Es muss ein tatsächlicher Austausch zwischen ihnen stattfinden. Über anstehende Fragen, die wichtige Dinge im Leben und in der Entwicklung des Kindes darstellen, müssen beide Elternteile ihre Meinungen austauschen, sich abstimmen und abschließend eine Entscheidung treffen, die von beiden gemeinsam getragen werden kann. Dieser mündliche Austausch kann nicht durch „Zettel“ oder Briefe — also durch anhaltende schriftliche Kommunikation — ersetzt werden. Eltern sollten ihren Kindern trotz Trennung oder Scheidung vorleben, dass ein „normaler“ Umgang miteinander möglich ist. Auch wenn gegenseitige Beschuldigungen und Anfeindungen aus der „abgewickelten“ Partnerschaft zwischen ihnen stehen, so darf sich diese Missstimmung keinesfalls auf das Kind und seinen Umgang mit den Eltern auswirken. Auch neue Partner dürfen diese elterliche Sorge nicht negativ beeinflussen. Zum Wohle des Kindes sollte eine tragfähige Ebene gefunden werden, auf der sachlich und objektiv die das gemeinsame Kind betreffenden Entscheidungen zu seinem Wohle gefasst werden können. Ist dies nicht möglich, so sollten sich Eltern darauf einigen, dass die elterliche Sorge zum Wohle des gemeinsamen Kindes nur von einem Elternteil ausgeübt wird.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema in rechtsportal.de/familienrecht:

Arbeitshilfen, Schriftsatzmuster „Scheidungsfolgesache - Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge bei streitiger Sorgerechtsregelung (Schnellsuche: D5721_5752331_h)

TIPP

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Quelle: Rechtsanwältin Nicole Seier - Entscheidungsanmerkung vom 13.08.09