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Familienrecht -

Vaterschaftsanfechtung: Sozialfamiliäre Beziehung zum rechtlichen Vater

Will der leibliche Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen erfolgreich anfechten, darf zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozialfamiliäre Beziehung bestehen. Das hat der BGH entschieden.  An der Verfassungsgemäßheit der hierzu bestehenden gesetzlichen Regelung bestehen demnach keine Bedenken. Die nationale Regelung ist auch mit Art. 8 EMRK vereinbar.

Sachverhalt

Der biologische Vater des im Oktober 2013 geborenen Kindes ist der Antragsteller. Er begehrt die Feststellung, der rechtliche Vater des Kindes zu sein. Während der Empfängniszeit hatte der Antragstelle, pakistanischer Staatsangehöriger, eine intime Beziehung zur Kindesmutter. Ausweislich eines außergerichtlich durchgeführten Abstammungsgutachtens ist er der biologische Vater des Kindes.

Der Lebensgefährte der Mutter lebt mit der Kindesmutter und dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammen und hat die Vaterschaft im Oktober 2014 anerkannt. Wegen der bestehenden sozial-familiären Beziehung zwischen ihm als rechtlichen Vater und dem Kind wurde der Anfechtungsantrag des biologischen Vaters sowohl vom AG als auch vom OLG zurückgewiesen. Nunmehr verfolgte er sein Anliegen weiter mit der Rechtsbeschwerde, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Begründung des OLG hält der rechtlichen Überprüfung stand. Die Anfechtung durch den Antragsteller scheitert an der zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind bestehenden sozial-familiären Beziehung (§ 1600 Abs. 2 BGB). Der vorliegende Anfechtungsantrag ist nach deutschem Recht zu beurteilen.

Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater besteht aus zwei Komponenten: Im Erfolgsfall beseitigt sie die rechtliche Vaterschaft und führt gleichzeitig zur Feststellung des Antragstellers als rechtlichen Vater des Kindes (§ 182 Abs. 1 FamFG). Die Beurteilung der Beseitigung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft richtet sich nach Art. 20 EGBGB, wogegen die Feststellung der Vaterschaft sich nach Art. 19 EGBGB bemisst.

Danach kann die Abstammung gem. Art. 20 Satz 1 EGBGB nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Die Vorfrage der Abstammung bestimmt sich dabei nach Art. 19 EGBGB und führt nach Abs. 1 Satz 1 aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zum deutschen Recht und der Vaterschaft des Beteiligten zu 4 gem. § 1592 Nr. 2 BGB.

Nach Ansicht des OLG besteht zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung, welche die Anfechtung ausschließt. Die Anfechtung durch den leiblichen Vater nach § 1600 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind gerade keine sozial-familiäre Beziehung besteht, wobei auf den Abschluss der Beschwerdeinstanz als letzte Tatsacheninstanz abgestellt wird. Wie bereits in den Vorinstanzen festgestellt, hat der Lebensgefährte die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen. Er lebt seit geraumer Zeit mit dem Kind, der Kindesmutter und einem weiteren gemeinsamen Kind in einer häuslichen Gemeinschaft zusammen.

An der Verfassungsgemäßheit der bestehenden gesetzlichen Regelung bestehen keine Bedenken. Mit dieser im April 2004 in Kraft getretenen Regelung hat der Gesetzgeber sich an folgenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientiert: Dem leiblichen Vater sei grundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht.

Der Gesetzgeber räumt also der in einer sozial-familiären Beziehung gelebten Elternschaft des rechtlichen Vaters den Vorrang gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters ein, in die rechtliche Elternstellung einzurücken. Diese Gesetzeslage ist auch mit Art. 8 EMRK vereinbar, da sie sich als Lösung der regelmäßig anzutreffenden allgemeinen Konkurrenz zwischen leiblichem und rechtlichem Vater als im Rahmen des nationalen Beurteilungsspielraums bewegt.

Folgerungen aus der Entscheidung

Das OLG hat bestätigt, dass die Stellung des rechtlichen Vaters gegenüber dem Kind soweit gesichert ist, als dass er mit dem betroffenen Kind in einer häuslichen Gemeinschaft lebt und eine sozial-familiäre Beziehung aufgebaut hat. Auch wenn der biologische Vater eine Beziehung zu seinem Kind aufbauen will, kann dieser in eine zwischen dem rechtlichen Vater und Kind bereits bestehende Beziehung nicht eindringen. Insbesondere kann er die Vaterschaft auch nicht anfechten, da gerade diese sozial-familiäre Beziehung ein Ausschlusskriterium darstellt.

Praxishinweis

Ein Vater, der sich seit der Geburt nicht um sein Kind gekümmert hat und sich erst zu einem späteren Zeitpunkt auf seine Vaterrolle besinnen möchte, kann in einen bestehenden Familienbund nicht eindringen. Insbesondere nicht, wenn der neue Partner der Mutter die Vaterschaft anerkannt hat. Hier kann – wie das Gericht bestätigt - nicht zugelassen werden, dass der sich spät besinnende biologische Vater eine gewachsene familiäre Gemeinschaft zerstört, indem der die Vaterschaft anficht. Das Wohl des Kindes, das zu diesem rechtlichen Vater eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut hat, muss hier im Vordergrund stehen.

BGH, Beschl. v. 18.10.2017 – XII ZB 525/16

Quelle: Ass. jur. Nicole Seier