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Verfahrenskostenvorschuss nach Scheidung

Nach Rechtskraft der Scheidung kann zwischen den geschiedenen Ehepartnern kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr entstehen. Das hat der BGH entschieden. Somit geht der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nur soweit, wie er bei Rechtskraft der Scheidung bereits fällig war. Dies wirkt sich bei Folgesachen aus, die vom Scheidungsverfahren abgetrennt werden.

Sachverhalt

Ein Ehepaar ließ sich scheiden. Im Scheidungsverbund machte die Frau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend. Durch einstweilige Anordnung wurde der Mann verpflichtet, ihr rund 60.000 € Prozesskostenvorschuss für das gerichtliche Verfahren zu zahlen. In der Folge wurde die Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und die Ehe geschieden.

Erkennbar war, dass das abgetrennte güterrechtliche Verfahren weiteres Geld kosten werde. Die Frau beantragte deshalb, dass das Gericht den Mann verpflichten solle, ihr auch die weiteren Kosten des nach der Scheidung isoliert weitergeführten güterrechtlichen Verfahrens zu zahlen. Das AG wies den Mann an, der Frau weitere Kosten von knapp 48.000 € zu bezahlen. Das OLG als nächste Instanz wies den Antrag der Frau dagegen auf Beschwerde des Mannes ab. Der BGH bestätigte die obergerichtliche Entscheidung.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Ehegattenunterhalt gibt es in drei Formen. Familienunterhalt ist der Unterhalt, der geschuldet wird, solange die Ehegatten verheiratet sind und nicht getrennt leben. Trennungsunterhalt ist der Unterhalt für die Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Nachscheidungsunterhalt ist der Unterhalt in der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung.

Für den Familienunterhalt ist im Gesetz geregelt, dass die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Sache eines Ehegatten vom anderen vorzuschießen sind, wenn der betroffene Ehegatte sie selber nicht tragen kann, dem anderen dies dagegen möglich ist (§ 1360 a Abs. 4 S. 1 BGB). Für den Trennungsunterhalt gilt dasselbe i.S.d. § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB. Nicht mehr dagegen gilt die Vorschusspflicht für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung.

Als Rechtsstreit in einer persönlichen Sache gilt auch das Scheidungsverfahren nebst Folgesachen, obwohl dabei auf diese Weise ggf. ein Ehegatte die Kosten eines Prozesses übernehmen muss, den der andere Ehegatte gegen ihn führt.

Aber die Pflicht zur Kostenübernahme endet mit Rechtskraft der Scheidung. Der Anspruch geht – und das ist die zentrale Aussage der Entscheidung – nur soweit, wie er bei Rechtskraft der Scheidung bereits fällig ist. Soweit die Fälligkeit erst nach Rechtskraft der Scheidung eintritt, kann kein Vorschuss mehr verlangt werden. Wenn deshalb – und u.a. darum ging es in der zugrundeliegenden Entscheidung – z.B. vom Gericht ein Kostenvorschuss für eine Bewertung durch einen Sachverständigen erst nach Rechtskraft der Scheidung angefordert wird, entsteht diese Kostenvorschussanforderung erst nach der Rechtskraft. Es kann deshalb in dieser Höhe kein Vorschuss vom anderen Ehegatten mehr verlangt werden.

Folgerungen aus der Entscheidung

Wer einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, kann alle etwaigen Kosten vom anderen Ehegatten im Vorschusswege verlangen, die bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung fällig sind – erst danach fällig werdende nicht mehr. Wer vorschussberechtigt ist, tut deshalb unter diesem Aspekt gut daran, sich gegen eine Abtrennung der Folgesache aus dem Verbund zu wehren, weil vor der Entscheidungsreife der Folgesache die Scheidung nicht vollzogen wird.

Praxishinweis

Ob die Folgesache Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund geltend gemacht werden soll oder isoliert davon und unabhängig von der Scheidung und damit erst danach, ist eine komplexe Frage. Sie ist in keinem Fall allein mit Blick auf die Frage nach einem Prozesskostenvorschussanspruch zu beantworten.

BGH, Beschl. v. 12.04.2017 - XII ZB 254/16

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Familienrecht Dr. Lambert Krause