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Erste Entscheidung zum Energiewirtschaftsgesetz

Das Oberlandesgericht Naumburg hat juristisches Neuland betreten.

Es hatte über die Beschwerde der Stadtwerke W. gegen einen Bescheid der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt für Elektrizität und Gas zu entscheiden.

Hintergrund:

Der Bundesgesetzgeber hat mit Datum vom 07.07.2005 das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG [BGBl. I, S. 1970] -) erlassen. Nach § 23a EnWG bedürfen die Entgelte der Stromversorger für den Netzzugang einer Genehmigung. Es geht dabei um die Entgelte, die der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes von Dritten für die Nutzung seines Leitungsnetzes verlangen kann (§§ 20, 21 EnWG). Zuständig für die Erteilung dieser Genehmigung ist nach § 54 Abs.2 Nr.1 EnWG die Landesregulierungsbehörde.

Sachverhalt:

Die Stadtwerke W. haben im Oktober 2005 einen solchen Antrag auf Genehmigung von Netznutzungsentgelten für das Jahr 2006 bei der Landesregulierungsbehörde gestellt. Die Landesregulierungsbehörde prüft dabei , ob – vereinfachend gesprochen – die beantragten Entgelte auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung gebildet wurden, die denen eines vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen (§ 21 Abs.2 EnWG).

Die Bildung der Entgelte muss dabei angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein.

Die Landesregulierungsbehörde hat mit dem angefochten Bescheid an den beantragten Netznutzungsentgelten an einigen Punkten Abstriche gegenüber dem Antrag der Stadtwerke vorgenommen und die Entgelte im Übrigen genehmigt. Die Abstriche betrafen die:

  • Kosten für die Beschaffung sog. Verlustenergie (§ 10 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen – Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV – vom 25.7.2005 [ BGBl. I, S. 2225 ] );
  • Abschreibungen für den eigenfinanzierten Anteil der Altanlagen hinsichtlich der Anlagegüter Kabel und Freileitungen für die Niederspannungsebene und Kabel und Freileitungen für die Mittelspannungsebene (§ 6 StromNEV);
  • kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung (§ 7 StromNEV);
  • kalkulatorische Gewerbesteuer (§ 8 StromNEV).

Gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 28.05.2006 haben die Stadtwerke W. Beschwerde eingelegt (§ 75 Abs.1 EnWG), für deren Entscheidung der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zuständig ist (§ 106 Abs.1 EnWG).

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht hat mit seiner Entscheidung vom 16.04.2007 den Bescheid der Landesregulierungsbehörde aufgehoben und die Behörde verpflichtet, den Antrag der Stadtwerke W. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Weiter hat das Gericht angeordnet, dass die von der Landesregulierungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Netznutzungsentgelte für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2007 erhoben werden können.

Das Oberlandesgericht beanstandet die Entscheidung der Landesregulierungsbehörde hinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibungen insoweit, als dort eine pauschale Kürzung bei allen Anlagegütern vorgenommen wurde. Der Senat ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass einer individueller, am Anlagevermögen der Stadtwerke W. orientierter Maßstab gefunden werden müsse. Der in dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegte Mittelwert basiere auf einer zu unsicheren Datenbasis. Insoweit müssten von der Landesregulierungsbehörde weitere Feststellungen getroffen werden. Bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung habe die Landesregulierungsbehörde zu Unrecht den Wert des betriebsnotwendigen Eigenkapitals verkürzt, darin liege ein Verstoß gegen § 7 Abs.1 StromNEW. Letztlich rügt das Oberlandesgericht, dass die Landesregulierungsbehörde nicht die bei den Stadtwerken W. für das sog. Basisjahr (vorliegend 2004) tatsächlich angefallene Gewerbesteuer berücksichtigt habe.

Im Ergebnis konnte der Senat die – teilweise – für unbegründet erachtete Entscheidung der Landesregulierungsbehörde lediglich aufheben (§ 83 Abs.2 EnWG), nicht aber eine eigene Sachentscheidung treffen. Die Sachentscheidung obliegt vielmehr der Landerregulierungsbehörde, die diese unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts nunmehr neu zu treffen haben wird, sodass zum heutigen Stand auch nicht gesagt werden kann, ob sich am bisherigen Ergebnis etwas ändern wird.

Quelle: OLG Naumburg - Pressemitteilung vom 23.04.07