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Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer

Das finanzielle private Engagement des Gesellschafter-Geschäftsführers für das eigene Unternehmen entbindet nicht von der Pflicht zur Steuerzahlung.

Zahlt der Gesellschafter-Geschäftsführers die von der GmbH geschuldeten Gehälter an die Mitarbeiter aus seinem eigenen Vermögen, so ist er auch verpflichtet, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Der BFH hält damit an seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 1986 (BFH-Urteil vom 21.10.1986, VII R 144/83) fest. Damals hatte er bereits klargestellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer als (möglicherweise verdeckter) Vertreter der GmbH handele. Ein Gesellschafter, der Schulden der Gesellschaft begleiche, stelle dadurch mittelbar der Gesellschaft Vermögensmittel zur Verfügung. Diese Handlungsweise rechtfertige es, die Gesellschaft steuerlich genauso so, wie bei der entsprechenden Verwendung eigener Mittel zu behandeln. Da die GmbH aber die Pflicht zur Abführung der auf die Gehälter entfallenden Lohnsteuer habe, sei es Aufgabe des Geschäftsführers, dafür Sorge zu tragen.

Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid setzt jedoch weiterhin voraus, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführers Vorsatz oder grobe Fahrlässig vorgeworfen werden können. Daran scheiterte es im streitbefangenen Fall.

BFH-Urteil vom 25.11.2005 (VII R 21/05)

Quelle: BFH - Urteil vom 22.11.05