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Kein Voucher für Apotheke

In eine Software für Arztpraxen darf nicht ein Modul zum Drucken von Vouchern für eine Versandapotheke integriert werden.

Denn nach den ärztlichen Berufsordnungen ist es den Ärzten nicht gestattet, ihre Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken zu verweisen.

Ein Unternehmen hatte in die von ihm entwickelte Software für Arztpraxen ein Modul integriert, das das Ausdrucken eines Bestellvouchers für eine bestimmte Versandapotheke ermöglichte. Das Oberlandesgericht untersagte dem Unternehmen die Integration des genannten Moduls in seine Software wegen unlauteren Wettbewerbs. Das Unternehmen versuche, mit dem Modul die Ärzte zu einem Verstoß gegen die ärztlichen Berufsordnungen und damit zu standeswidrigem Verhalten zu bestimmen.

Nach den ärztlichen Berufsordnungen ist es den Ärzten nicht gestattet, ihre Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken zu verweisen. Mit der Integration des genannten Moduls stiftet das Unternehmen nach Auffassung der Richter die Ärzte dazu an, gegen dieses Verbot zu verstoßen. Das Softwaremodul diene dazu, über die ärztlichen Praxen gezielt Kunden für die Versandapotheke zu werben. Ziel sei es, dass der Arzt seinen Patienten den Einkauf bei der Versandapotheke empfehle, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies im Einzelfall unter Berücksichtigung medizinischer Belange oder aus wirtschaftlichen Gründen geboten sei.

Nach den ärztlichen Berufsordnungen ist es den Ärzten außerdem verboten, Waren und andere Gegenstände abzugeben, soweit nicht die Abgabe des Produkts wegen seiner Besonderheit notwendiger Bestandteil der Therapie ist. Dieses Verbot dient der Trennung des Heilauftrags des Arztes einerseits und merkantiler Gesichtspunkte andererseits. Die Aushändigung des Bestellvouchers durch den Arzt sei – so die Richter – als verbotene Abgabe zu werten. Sie stelle letztlich eine Geldzuwendung an den Patienten dar, weil dem Patienten bei Nutzung des Vouchers das Briefporto und die Versandkosten von der Apotheke erstattet würden.

Quelle: OLG Koblenz - Pressemitteilung vom 06.03.06