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Schadensersatz wegen diskriminierenden Ausschankverweigerung

Die Klage eines wegen Diskriminierung auf Schadensersatz klagenden ausländischen Kneipengastes endet durch Vergleich.

Vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg kam es in einem Prozess um Schmerzensgeld zwischen einem Kläger schwarzafrikanischer Herkunft und den früheren Besitzern eines Kreuzberger Lokals sowie der dort beschäftigten Bedienung zum Abschluss eines Vergleichs.

Der Kläger hatte behauptet, dass die Tresenkraft des Lokals ihm im September 2004 den Ausschank von Bier verweigert und ihn des Lokals verwiesen hatte, weil die Besitzer in diesem Lokal keine Ausländer wünschten. Das Gericht vernahm zu dem umstrittenen Geschehen mehrere Zeugen.

Im Anschluss daran einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Beklagten an den Kläger 800,- Euro Schmerzensgeld zahlen. Bei pünktlicher Zahlung von 600,- Euro bis zum Ende November 2008 erlässt der Geschädigte den Beklagten 200,- Euro.

Die Bedienung des Lokals war im März 2006 wegen des Vorfalls zu einer Geldstrafe von 300,- Euro wegen Beleidigung verurteilt worden ((237 Cs) 131 Pls 3977/04 (1080/05).

(Gesch.-Nr. 13 C 431/06)

Quelle: Kammergericht Berlin - Pressemitteilung vom 31.08.07