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Spielbankenmonopol verfassungsgemäß

Das durch Art. 2 Abs. 2 Spielbankengesetz in Bayern errichtete staatliche Spielbankenmonopol ist in seiner derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung verfassungsgemäß.

Der Eingriff in die Berufsfreiheit an entsprechender Tätigkeit interessierter privater Unternehmer ist durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Dies entschied die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Damit war die Verfassungsbeschwerde einer privaten Spielbank- Betreibergesellschaft in Gründung, die sich gegen die Versagung einer Spielbankerlaubnis und mittelbar gegen das staatliche Spielbankenmonopol in Bayern gewandt hatte, erfolglos.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Dem in Bayern bestehenden staatlichen Spielbankenmonopol liegen legitime Gemeinwohlziele zugrunde. Die gesetzlichen Beschränkungen des Betriebs von Spielbanken dienen in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung, die sich aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft ergeben können. Dabei soll der Umstand genutzt werden, dass gegenüber staatlichen Betrieben umfangreichere und intensivere Informations-, Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bestehen als gegenüber privaten Unternehmen. Die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und ein weitergehender Verbraucherschutz sowie die Abwehr von Gefahren aus mit dem Spiel verbundener Folge- und Begleitkriminalität sind besonders bedeutsame Gemeinwohlziele, die eine Beschränkung der Berufsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen können.

In seiner gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung wahrt das in Bayern errichtete staatliche Spielbankenmonopol auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Es ist konsequent auf das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet. Das Spielbankengesetz begrenzt die Zahl möglicher Spielbanken und beschränkt sie auf bestimmte Orte. Zudem enthalten die Spielbankordnung und die derzeit geltende Spielbankenerlaubnis Maßgaben, die einen hinreichenden rechtlich bindenden Rahmen für eine effektive Suchtprävention bilden. Zu nennen sind insbesondere die Spielverbote etwa für Personen unter 21 Jahren, die Möglichkeit der Selbstsperre, das Kreditverbot sowie die Schulung der Spielbankmitarbeiter in der Suchtprävention. Über die Vorschriften zur Spielbankenaufsicht, die dem Innenministerium zugewiesen ist, sichert das Spielbankengesetz den Vorrang der ordnungsrechtlichen Ziele vor den finanziellen Interessen des Staates. Die rechtlichen Vorgaben werden auch in der praktischen Ausgestaltung umgesetzt. So hat die Staatliche Lotterieverwaltung ein Sozialkonzept erstellt, das Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz vorsieht. In allen Spielbanken finden sich Informationen über Spielsucht und mögliche Hilfsangebote. Die Spielbanken werden nicht in auffallender oder im Alltag allgegenwärtiger Form beworben.

Quelle: BVerfG - Pressemitteilung vom 12.04.07