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Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Flüssiggas-Lieferverträgen

Preisanpassungsklauseln in Flüssiggas-Lieferverträgen, die Grund und Umfang einer Preiserhöhung nicht hinreichend konkret festlegen, sind wegen unangemessener Kundenbenachteiligung unwirksam.

Auch ein dem Kunden eingeräumtes Kündigungsrecht stellt nicht ohne weiteres einen angemessenen Ausgleich für eine als solche benachteiligende Anpassungsklausel dar.

Sachverhalt:

Der klagende Bund der Energieverbraucher nimmt das beklagte Unternehmen, einen bundesweit tätigen Flüssiggas-Anbieter, auf Unterlassung der Verwendung zweier Preisanpassungsklauseln in langfristigen Lieferverträgen in Anspruch. Nach der ersten Klausel ist die Beklagte zur Preisanpassung berechtigt, "wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten"; nach der zweiten Klausel hat sie das Recht, "den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten...erfolgt".


Entscheidung:

Ebenso wie die Vorinstanz hat das OLG Köln beide Klauseln für unwirksam erachtet. Preisanpassungsklauseln der vorliegenden Art seien insbesondere unwirksam, wenn die Preisänderung an die Entwicklung dem Kunden weder bekannter noch zugänglicher Betriebskosten gekoppelt sei.

Vorliegend handele es sich bei den "Einstandspreisen" und den nicht näher erläuterten "Kosten" um rein betriebsinterne Berechnungsgrößen, die der Kunde weder kenne noch in Erfahrung bringen könne. Des weiteren fehle es an der - erforderlichen - Gewichtung der einzelnen Kostenelemente im Hinblick auf deren Bedeutung für die Kalkulation des Gaspreises. Die erstgenannte Klausel lasse überdies bei von Rechts wegen gebotener "kundenfeindlichster" Auslegung eine Preiserhöhung selbst dann zu, wenn trotz Anstiegs einzelner Kostenfaktoren die Gesamtkosten im Ergebnis unverändert geblieben seien. Die zweite Klausel sei zudem unwirksam, weil die Beklagte danach sogar unberechtigte Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten an die Kunden weitergeben könne und auch keine Begrenzung des Umfangs der Preiserhöhungen vorgesehen sei.

Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen grundsätzlich ein dem Kunden für den Fall der Preiserhöhung vertraglich eingeräumtes Kündigungsrecht eine für sich gesehen unangemessen benachteiligende Anpassungsklausel angemessen ausgleichen könne, hat das OLG Köln offen gelassen, weil diese Schlussfolgerung aufgrund der - nach Auffassung des zuständigen Senats für den Kunden wirtschaftlich ungünstigen bzw. unklaren - Ausgestaltung dieses Rechts im konkreten Fall nicht gerechtfertigt sei. Wegen dieser Grundsatzfrage als solcher ist aber die Revision zum BGH zugelassen worden.

Quelle: OLG Köln - Pressemitteilung vom 09.02.06