Sonstige Themen -

Verstärkte Führungsaufsicht von Straftätern

Das Bundesjustizministerium bereitet die Beschlussfassung des Kabinetts zur Reform der Führungsaufsicht vor.

Die Führungsaufsicht dient der Überwachung und Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll verbüßt haben oder aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter entlassen wurden. Folgende strafbewehrte Weisungen sollen nach dem Gesetzesentwurf künftig zugelassen werden:

Kontaktverbot
Damit soll verhindert werden, dass der Verurteilte nach seiner Freilassung das Opfer seiner Straftat erneut belästigt oder bedroht. Sexualstraftätern kann unter Strafandrohung auch verboten werden, Kontakte zu fremden Kindern aufzunehmen.

Alkoholverbot
Bestehen Hinweise darauf, dass ein Verurteilter unter Alkoholeinfluss wieder gefährlich werden kann, kann das Gericht ihm verbieten Alkohol zu trinken. Die Einhaltung dieses Verbots kann z.B. mit Atemalkoholkontrollen überwacht werden.

Vorstellung beim Arzt
Ein Entlassener kann angewiesen werden, sich in bestimmten Abständen bei einem Arzt, Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen. Auf diese Weise können professionelle Betreuer sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen und z.B. die notwendige Einnahme von Medikamenten überwachen. Dagegen kann die Therapieteilnahme selbst auch weiterhin nicht durch Strafandrohungen erzwungen werden.

Verstößt der Verurteilte gegen diese oder andere Weisungen, so soll dies künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (bisher: bis zu einem Jahr) geahndet werden können.

Im Vorfeld sollen die Befugnisse der Führungsaufsichtsstellen erweitert werden:

Sie dürfen künftig Vorführungsbefehle gegen Verurteilte erlassen, die keinen ausreichenden Kontakt zu ihren Bewährungshelfern und zur Führungsaufsichtsstelle halten oder sich nicht – wie angeordnet – bei einem Arzt, Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorstellen.

Daneben wird es ihnen ermöglicht, die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von Verurteilten anzuordnen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist.

Für Personen, die nach ihrer Entlassung aus einer Klinik für psychisch oder suchtkranke Straftäter in eine krisenhafte Entwicklung geraten (z.B. unkontrolliert in großen Mengen Alkohol konsumieren oder wahnhafte Ideen äußern), wird die Möglichkeit einer "stationären Krisenintervention" geschaffen.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 29.03.06