Sozialrecht -

ALG II: Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen

Ein Abzug von Versicherungsbeiträgen ist bei fehlendem eigenen Einkommen nicht möglich.

Dies führt nach Ansicht des SG Detmold auch nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, da die unterschiedlichen Rechtsfolgen durch unterschiedliche Voraussetzungen bedingt sind.

Sachverhalt:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der Hausrat- und Haftpflichtversicherung bei der Berechnung der Arbeitslosengeld II Leistungen seiner Bedarfsgemeinschaft. Zu dieser gehören neben ihm und seiner Ehefrau auch seine zwei minderjährigen Töchter, die über Einkommen von Kindergeld und Waisengeld verfügten. Dieses Einkommen rechnete die beklagte Arbeitsgemeinschaft auf den Gesamtbedarf an, lehnte es jedoch ab hiervon die Pauschale für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung abzuziehen.


Entscheidung:

Zwar handelt es sich bei der Hausrat- und Haftpflichtversicherung grundsätzlich um eine Versicherung, deren Beiträge vom Einkommen abgesetzt werden können. Da der Kläger und seine Ehefrau als volljährige Hilfebedürftige der Bedarfsgemeinschaft jedoch kein eigenes Einkommen erzielen, ist nach den maßgeblichen Vorschriften eine Absetzung eines Pauschalbetrages für die Beiträge zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung nicht möglich.

Der einkommenslose Kläger ist insoweit zwar unter Umständen schlechter gestellt als andere volljährige Hilfebedürftige, die über Einkommen verfügen und von der Abzugspauschale profitieren.

Soweit die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens Einkommensbezieher im Vergleich zu einkommenslosen Leistungsempfänger begünstigt, liegt darin jedoch nach Auffassung des Sozialgerichts Detmold keine verfassungsrechtliche unzulässige Ungleichbehandlung, denn die unterschiedlichen Rechtsfolgen sind durch unterschiedliche Voraussetzungen (vorhandenes bzw. fehlendes Einkommen) bedingt.

Auch unter der Geltung des SGB II ist es nicht dasselbe, ob ein einkommensloser Hilfeempfänger Anspruch auf eine Versicherung mit Mitteln der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben soll, oder ob dem Bezieher eines Einkommens gestattet wird, einen Teil seiner Einkünfte für Vorsorgemaßnahmen zu verwenden, ohne dadurch den Anspruch auf Hilfe zu verlieren.

Weder die Waisenrente noch das Kindergeld für die minderjährigen Töchter des Klägers stellen Einkommen des Klägers oder seiner Ehefrau dar. Kindergeld für minderjährige Kinder ist nach den maßgeblichen Vorschriften Einkommen des Kindes, für das es gezahlt wird, soweit das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes benötigt wird. Da der Bedarf der minderjährigen Töchter des Klägers nicht anderweitig durch Unterhaltszahlung oder Vermögen gedeckt ist, ist das Kindergeld nicht als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen, sondern als Einkommen der Kinder. Dieses gilt auch für die Waisenrente, da diese ebenfalls zur Sicherung des Kindesunterhalts benötigt wird.

Quelle: SG Detmold - Pressemitteilung vom 07.02.06