Sozialrecht -

Anrechnung von BAföG-Leistungen auf das ALG II

Leistungen nach dem BAföG soll nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden - falls entsprechende Ausbildungsgebühren gezahlt werden müssen.

Dafür hat sich der Petitionsausschuss ausgesprochen. Die zugrundeliegende Eingabe wurde einheitlich an die Bundesregierung "zur Erwägung" überwiesen.

Die Petenten sind eine Bedarfsgemeinschaft aus Eltern und Tochter. Dabei hat die Tochter eine kostenpflichtige Ausbildung an einer Berufsfachschule begonnen, wofür sie Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhält. Diese Leistungen würden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, so die Petenten. Sie forderten, dies zu ändern.

In der vom Ausschuss eingeholten parlamentarischen Stellungnahme betonte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass das ALG II eine bedarfsorientierte und bedürfigkeitsabhängige reine Fürsorgeleistung sei. Dementsprechend seien grundsätzlich alle Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Das gelte auch für das BAföG. Dieses sei darauf ausgerichtet, die während der Ausbildungszeit entstehenden Kosten des Lebensunterhaltes zu decken oder zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhaltes beizutragen. Da die Ausbildungsförderung zum Teil auch für die Ausbildung (Aufwendungen für Lern- und Arbeitsmittel sowie für Studien- und Familienheimfahrten) gewährt werde und es sich dabei um zweckbestimmte Einnahmen handele, würden 20 % der BAföG-Leistungen als pauschale Ausbildungsförderung frei bleiben.

Demgegenüber stellte der Petitionsausschuss fest, dass bei den derzeitigen gesetzlichen Regelungen davon ausgegangen wird, dass ein umfassendes Angebot an öffentlichen, gebührenfreien Ausbildungsstätten existiere. Daran hat der Ausschuss "starke Zweifel": Die aktuellen Entwicklungen in den verschiedenen Bundesländern zeige, dass öffentliche, gebührenfreie Ausbildungsstätten und Hochschulen immer seltener würden. Daher sei es zweifelhaft, inwieweit Leistungen nach dem BAföG tatsächlich zur Deckung der Lebenshaltungskosten dienten oder verstärkt auch für Ausbildungsaufwendungen eingesetzt werden müssten. Deshalb solle der Pauschbetrag auf 100 Prozent der Fördergelder aus dem BAföG erhöht werden, falls nachweislich Ausbildungsgebühren zu leisten seien, welche mindestens der Höhe der zugesicherten Fördergelder entsprechen würden.

Quelle: Bundestag - hib-Meldung vom 24.10.07