Das Bundessozialgericht hat erstmals die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei der Behandlung lebensbedrohlicher, regelmäßig tödlich verlaufender Erkrankungen umgesetzt.
Das BVerfG räumt Versicherten in besonderen Ausnahmesituationen das Recht ein, sich auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung auch mit nicht allgemein anerkannten Methoden ärztlich behandeln zu lassen. Das BSG hat seine bisherige Rechtsprechung erweitert und den Beschluss des BVerfG sinngemäß auch auf den Bereich der Arzneimittelversorgung übertragen.
Hingegen hat das BSG in einem weiteren Fall den Anspruch eines an einem lokal begrenzten Prostata-Karzinom leidenden Versicherten auf Gewährung einer 2002 ambulant-ärztlich durchgeführten sog permanenten Brachytherapie verneint. Bei dieser Therapieform werden strahlende Jodteilchen lebenslang in den Körper eingesetzt. Für die Behandlung stand hier mit der Prostatatektomie eine medizinische Standardtherapie zur Verfügung. Hinweise auf Metastasierungen gab es beim Versicherten nicht. Eine positive Empfehlung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur sog permanenten Brachytherapie lag nicht vor, ohne dass dies auf ein zögerlich betriebenes Anerkennungsverfahren zurückzuführen war.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 04.04.06