Wer Sozialleistungen erhält, ist zur Mitwirkung und Eigeninitiative, z.B. bei der Beschäftigungssuche, verpflichtet.
Dies muss der Leistungsempfänger auch nachweisen – etwa durch die Vorlage von Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern. Ansonsten entfällt der Leistungsanspruch.
Sowohl das Sozialgericht Wiesbaden als das Hessische Landessozialgericht haben daraufhin entschieden, dass jeder Arbeitslose die Pflicht hat, sich auch selbst um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dies schriftlich nachzuweisen. Die Forderung der Bundesanstalt, es mögen innerhalb einer bestimmten Frist 8 Initiativbewerbungen vorlegt werden, sei konkret und zumutbar gewesen. Da der Leistungsempfänger dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, stehe ihm für den entsprechenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld zu.
Quelle: Hessisches LSG - Pressemitteilung vom 20.06.06